Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung trotz einer Vielzahl von Dübellöchern im Badezimmer
Orientierungssatz
1. Das Bohren von Dübellöchern im Badezimmer einer Mietwohnung ist grundsätzlich nicht als vertragswidrig anzusehen.
2. Hat der Vermieter ein Bad gestellt, das außer den reinen Sanitärgegenständen Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne keine sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthält, ist es nicht als vertragswidrig anzusehen, wenn der Mieter (hier) auch die hohe Zahl von insgesamt 32 Dübellöcher bohrt, um Halter für Spiegel, Spiegelkonsole und Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste sowie eine Duschstange und einen Haltegriff an der Badewanne anzubringen. Eine Vertragsverletzung allein aus der mieterseitigen Herstellung üblicher Sanitärausstattung ist nicht erkennbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1733652 |
WuM 2001, 359 |
NJOZ 2001, 2112 |
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