(1) Verfahrensfrei sind

 

1.

folgende Gebäude:

 

a)

[1]Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75m3, außer im Außenbereich,

Bis 07.06.2022:

a)

eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,

 

b)

[2]Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer BruttoGrundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich,

Bis 07.06.2022:

b)

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich,

 

c)

[3]Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 1 600 m2, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. 1 S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen sowie nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m2 Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,

Bis 07.06.2022:

c)

Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, dienen, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

 

d)

[4]Gewächshäuser einschließlich Folientunnel, ausgenommen Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, mit einer Firsthöhe von bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 1 600 m2 Brutto-Grundfläche haben, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m2 Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,

Bis 07.06.2022:

d)

Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben,

 

e)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

f)

Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

g)

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,

 

h)

Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

i)[5]

 

i)

Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen,

 

2.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

 

3.

folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

 

a)

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

 

b)

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

 

c)

Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten,

 

4.

folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

 

a)

Brunnen,

 

b)

Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m²,

 

c)

[6]Be- und Entwässerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen,

 

5.

folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

 

a)

unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut,[7] und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

 

b)

[8]freistehende Antennen nach Buchstabe a im Außenbereich mit einer Höhe bis zu 15 m,

 

c)[9] [Bis 07.06.2022: b)]

Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Le...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge