(1)[1] 1Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für:

 

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüfter Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden und

 

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, wie:

 

a)

freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

 

b)

Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,

 

c)

land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis 250 Quadratmeter Grundfläche,

 

d)

einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,

 

e)

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben oder Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Vom 19.12.2020 bis 29.09.2023:

(1) 1Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. 3Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:

1.

freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

2.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,

3.

land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis 250 Quadratmeter Grundfläche,

4.

einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,

5.

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Bis 18.12.2020:

(1) 1Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

 

2.

[2]in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist.

Bis 29.09.2023:

2.

in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführte Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg;

3.[3]

 

3.

die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder

4.[4]

 

4.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bedienstete oder [5]Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

 

(3)[6] Bauvorlageberechtigt sind ferner,

 

1.

Berufsangehörige, welche über einen der in § 65a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten

 

a)

freistehenden oder nur einseitig angebauten oder anbaubaren Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

b)

eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

 

c)

land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäude,

 

2.

Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie

 

3.

Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabsch...

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