1Außer bei Sonderbauten werden geprüft

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

 

2.

beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2,

 

3.

die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.[1] [Bis 29.12.2023: sowie]

4.[2]

 

4.

die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.

2§ 66 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin. Anzuwenden ab 30.12.2023.
[2] Nr. 4 aufgehoben durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin. Anzuwenden bis 29.12.2023.

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