Zusammenfassung

 
Überblick

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)[1] hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 auch den Mietern in § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB weitere Rechte eingeräumt. Bereits nach § 554a BGB a. F. konnte der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch ist nunmehr in § 554 BGB verankert; ergänzt wurden die Ansprüche auf bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und dem Einbruchsschutz dienen.

Aktuell sieht ein Referentenentwurf des Bundministeriums der Justiz eine Erweiterung des Katalogs des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wonach Mieter künftig einen Anspruch auf die Montage von Balkonkraftwerken haben sollen. Das "Solarpaket I"[2] wird u. a. durch Modifizierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für einen Bürokratieabbau und technische "Freiräume" sorgen. In Kraft treten werden die geplanten Neuregelungen voraussichtlich am 1.1.2024.

[1] Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2187.

1 Einführung

Ein Referentenentwurf des Bundministeriums der Justiz und ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion sehen aktuell eine Erweiterung des Katalogs des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Anspruch auf bauliche Veränderungen vor, die der Montage von Steckersolargeräten dienen. Demnach könnten die Mieter von ihren Vermietern verlangen, ihnen die Montage eines Balkonkraftwerks zu erlauben. Durch entsprechende Erweiterung des Katalogs der privilegierten baulichen Veränderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG soll hiermit korrespondierend auch den Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken eingeräumt werden. Ob der Entwurf Gesetz wird, ist zwar nicht abschließend zu prognostizieren, liegt aber bereits vor dem Hintergrund nahe, dass bereits seit 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr auf Solaranlagen erhoben wird und Förderprogramme einzelner Länder und Kommunen die Investition in eine derartige Form der Stromgewinnung bezuschussen. Nach derzeitiger Rechtslage ist jedenfalls auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung wohl ein entsprechender Anspruch der Mieter nicht gegeben, wobei dies die untere Instanzrechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus anders sieht und die maßgebliche BGH-Rechtsprechung nicht nur einige Jahre zurückliegt, sondern auch eine ganz andere und wohl kaum vergleichbare Konstellation zum Inhalt hatte.

Auch in die technischen Randbedingungen von Balkonkraftwerken ist Bewegung gekommen. Auf Grundlage der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,[1] die nunmehr in dem Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" (Solarpaket I) ihren Niederschlag gefunden hat,[2] soll die Kapazität der Photovoltaikanlagen von derzeit 600 auf 800 Watt erhöht werden. Der VDE arbeitet an einer Richtlinie, wonach auch für derartige Anlagen ein handelsüblicher Schuko-Stecker genügen soll und ein Wieland-Stecker nicht erforderlich würde. Für eine Übergangszeit sollen auch rückwärtslaufende Stromzähler weiter genutzt werden können. Schließlich soll das Meldeverfahren für die Balkonkraftwerke vereinfacht werden.

2 Derzeit geltende Rechtslage

2.1 Bauliche Veränderung

Grundsätzlich gilt, dass bauliche Änderungen bzw. Veränderungen durch den Mieter nur bei entsprechender Einwilligung des Vermieters zulässig sind. Zu Eingriffen in die Bausubstanz ist der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nur befugt, wenn es sich um geringfügige Einwirkungen handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, wie dies beispielsweise bei Dübeln der Fall ist.

 
Hinweis

Eingriff in die Bausubstanz

Zur Montage eines Balkonkraftwerks ist allerdings ein Eingriff in die Bausubstanz nicht zwingend erforderlich. So können diese mittels Rohrschellen am Balkon befestigt werden. Ist ein Stromanschluss im Bereich des Balkons vorhanden, bedarf es auch zum Einspeisen des mittels Moduls erzeugten Stroms keines Eingriffs in die Bausubstanz.

Allerdings sind auch solche Maßnahmen genehmigungspflichtig, die nach außen in Erscheinung treten und das Aussehen des Gebäudes verändern, wie etwa die Anbringung eines Sichtschutzes auf dem Balkon[1] oder die Anbringung einer Holzkonstruktion mit einem sog. "Katzennetz".[2] Entsprech...

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