Bezüglich der Effektivität von Balkonkraftwerken ist stets zu berücksichtigen, dass diese derzeit keinen Strom speichern, wobei auch hier die technische Entwicklung abzuwarten bleibt. Des Weiteren bleiben die Mieter bei einer Ausgangsleistung von 600[1] bis 800 Watt[2] weiter vom öffentlichen Stromnetz abhängig. Das Balkonkraftwerk allein dürfte niemals geeignet sein, eine ausreichende Stromversorgung zu gewährleisten. Experten gehen davon aus, dass ca. 10 bis 20 % des benötigten Stroms durch Balkonkraftwerke gewonnen werden können. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass ein derartiges Solarmodul allein nur geeignet ist, etwa einen Kühlschrank und Standby-Geräte mit ausreichend Strom zu versorgen oder dem Laden von Handys zu dienen. Dies kann auch nur tagsüber erfolgen und nur bei ausreichendem Sonnenschein.

 
Hinweis

Stromausfall

Im Fall eines Stromausfalls kann ein Balkonkraftwerk nicht helfen. Fällt das öffentliche Netz aus, stellt der Wechselrichter des Balkonkraftwerks die Einspeisung des Stroms ein.

Die geringe Kapazität von Balkonkraftwerken ist das Hauptargument des Deutschen Anwalt Vereins (DAV) in seiner Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz gegen die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs der Mieter auf Erlaubnis der Montage eines Balkonkraftwerks gegen den Vermieter. Die Einsparungen, die mit solchen Anlagen gewonnen werden können, seien so minimal – im Regelfall lasse sich mit einer solchen Anlage gerade einmal ein Kühlschrank betreiben –, dass ein Eingriff in die Bausubstanz zur Umgestaltung des Gebäudes kaum zu rechtfertigen sei.

Dies ist bereits vor dem Hintergrund wenig überzeugend, als es bezüglich der Montage des Balkonkraftwerks selbst keines Eingriffs in die Bausubstanz bedarf. Dieses kann mittels Rohrschellen am Geländer festgemacht werden. Nur für den Fall, dass der Balkon nicht über eine Steckdose verfügen sollte, wäre ein Eingriff in die Gebäudesubstanz erforderlich, eben um den mit dem Balkonkraftwerk gewonnen Strom ins Stromnetz einspeisen zu können. Dieser wäre allerdings minimal. Auch die mit der Montage verbundene Änderung der Balkongestaltung dürfte wohl angesichts der unbestreitbar erforderlichen Reduzierung der CO2-Emissionen kaum ein ernstzunehmendes Argument sein.

Die geringe Kapazität kann mit der Argumentation, dass gerade einmal ein Kühlschrank betrieben werden könne, gerade nicht überzeugen. Denn der Kühlschrank ist in aller Regel und in den meisten Haushalten das einzige Gerät, das rund um die Uhr Strom benötigt. Für berufstätige Mieter, die sich tagsüber nicht in ihrer Wohnung aufhalten, könnte insoweit der gesamte Strombedarf – abhängig von der Jahreszeit – für 7 bis 14 Stunden gedeckt werden.

[1] Derzeit noch geltende Rechtslage.
[2] Voraussichtlich ab 1.1.2024 auf Grundlage von § 8 Abs. 5a EEG-E geltende Rechtslage.

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