Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 WEG-E muss die virtuelle Eigentümerversammlung hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Die Wohnungseigentümer müssen also die Möglichkeit haben, ihr Teilnahme-, Frage-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben zu können. In technischer Hinsicht wird die Eigentümerversammlung also als Videokonferenz mittels 2-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit durchgeführt werden müssen. Telefonkonferenzen kommen ebenso wenig in Betracht wie Versammlungen in einem Chat. Wie bei der Durchführung einer Hybrid-Versammlung ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu beachten.
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