Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht geregelt, das Ländersache ist. In den jeweiligen Landesbauordnungen finden sich Vorschriften über die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, Gebäudeklassen, Rettungswege etc. Ebenso regeln die Landesbauordnungen die Anforderungen an barrierefreie bauliche Anlagen.

Nach § 50 MBO (Barrierefreies Bauen)[1] müssen "in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein".

Schutzziel dieser Vorschrift ist, dass Personen mit Behinderung selbstständig und ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, barrierefrei Zugang zum Gebäude finden und dieses barrierefrei nutzen können. Diese barrierefreie Nutzung erfordert im Umkehrschluss aber auch, dass eine aktive Selbst- bzw. Eigenrettung im Brandfall möglich ist und das Gebäude z. B. über einen Rettungsweg selbstständig verlassen werden kann. Das ist gesetzlich bislang aber nicht ausdrücklich geregelt.

Die in den Landesbauordnungen vorgenannten Grundsätze sind bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen. Die Planung hat hierzu die detaillierten Brandschutzbestimmungen der DIN 18040: "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen" zu berücksichtigen. Dort formuliert Ziffer 4.7: "In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen".

Dieser Verweis auf Brandschutzkonzepte ist deshalb besonders wichtig, weil die gesetzlichen Grundsätze (Landesbauordnungen und DIN 18040) zwar einen barrierefreien Zugang und eine entsprechende Nutzung regeln, aber kein einheitliches Konzept im Brandfall. Im Brandfall hört eine gehörlose Person einen akustischen Signalton nicht, eine blinde Person sieht die Beschilderung von Fluchtwegen nicht und ein Rollstuhlfahrer im 3. OG kann den Aufzug nicht benutzen.

Brandschutzkonzept

In Brandschutzkonzepten sowohl für öffentliche Gebäude als auch für Wohngebäude ist darauf zu achten, dass im Brandfall Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen in der Lage sein sollen, das Gebäude selbstständig zu verlassen. Deshalb sollten barrierefreie und altersgerechte Wohneinheiten nach Möglichkeit auf Höhe des Außengeländes, im Regelfall im Erdgeschoss, angeordnet sein. Befinden sich solche Wohnungen in anderen Geschossen, so sind besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Rampen oder Rettungsrutschen als Alternative zu Treppenläufen sind in Wohngebäuden im Regelfall nicht verfügbar. Klar gekennzeichnete und mit Sprechverbindung ausgestattete Sicherheitszonen, die bei der Personenrettung durch die Feuerwehr gut erreichbar sind, sollten in solchen Fällen ein Bestandteil des Brandschutzkonzepts sein. Auch entwickelt sich der Stand der Technik dahin, dass Aufzugsanlagen im Brandfall als vertikaler barrierefreier Rettungsweg weiterhin nutzbar sind.

Alarmsysteme sind so zu konzipieren, dass sie akustisch und visuell auch von Menschen mit spezifischen Behinderungen oder Störungen gut wahrgenommen werden können. Rettungs- und Fluchtwege sind deutlich und übersichtlich zu kennzeichnen.

Nach DIN 18040-2 sollen Türen im Bereich von Fluchtwegen (Hauseingangstüren, Rauch- oder Brandschutztüren) mit möglichst geringem Kraftaufwand zu öffnen sein oder sich automatisch öffnen.

[1] = Musterbauordnung (i. d. F. vom 27.9.2019). Bauordnungsrecht ist Recht der Bundesländer; die MBO wurde von Sachverständigen der ARGEBAU erarbeitet, um die Regelungen der Landesbauordnungen möglichst einheitlich zu gestalten. Sie hat keinen verbindlichen Rechtscharakter, sondern soll eine Standardbauordnung darstellen, die der Orientierung und Empfehlung dient.

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