Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB "keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob bloß die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll".

 
Praxis-Beispiel

Ausdrückliche oder konkludente Vertretung

Die Erklärung erfolgt gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich im Namen des Vertretenen, wenn der Vertreter z. B. mit "in Vertretung" bzw. "i. V." unterzeichnet.

Die "Umstände ergeben" das Vertretungsverhältnis, wenn es für den Vertragspartner offenkundig ist, dass er es mit einem Vertreter zu tun hat, z. B. Kassierer in einem Lebensmittelgeschäft oder Sachbearbeiter bei einer Bank.

Stellvertretergeschäft

Vertretung ist nicht erkennbar

Kann der Dritte/Vertragspartner aber nicht erkennen, dass es sich um eine Vertretung handelt, wird der Vertreter selbst an die Vertragserklärung gebunden (§ 164 Abs. 2 BGB). In diesem Fall schließt er ein Eigengeschäft ab und kann dieses nicht wegen Irrtums anfechten: "Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht".

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