Ist die Sache mangelhaft, hat sie also einen Sach- und/oder Rechtsmangel, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

Gewährleistungsrechte

Verjährung

Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren gem. § 438 BGB in 30, 5 oder 2 Jahren.

Verjährung der Mängelansprüche

In einer Wohnungseigentumsanlage geht es in der Regel um 2 Jahre. Für das in § 437 Nr. 2 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB (§ 438 Abs. 4 BGB). Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist danach unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts die Zahlung des Kaufpreises allerdings insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Für das in § 437 Nr. 2 BGB bezeichnete Minderungsrecht gilt das entsprechend (§ 438 Abs. 5 BGB).

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