Ist die Sache mangelhaft, hat sie also einen Sach- und/oder Rechtsmangel, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB), also nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache,
- nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).
Gewährleistungsrechte
Verjährung
Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren gem. § 438 BGB in 30, 5 oder 2 Jahren.
Verjährung der Mängelansprüche
In einer Wohnungseigentumsanlage geht es in der Regel um 2 Jahre. Für das in § 437 Nr. 2 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB (§ 438 Abs. 4 BGB). Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist danach unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts die Zahlung des Kaufpreises allerdings insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Für das in § 437 Nr. 2 BGB bezeichnete Minderungsrecht gilt das entsprechend (§ 438 Abs. 5 BGB).
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