§ 12 Abs. 2 AGG konkretisiert die Generalklausel des Abs. 1. Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.

Der beruflichen Aus- und Fortbildung kommt danach zentrale Bedeutung zu. Das wird durch Abs. 2 Satz 2 betont, wonach der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten aus Satz 1 schon dadurch nachkommt, dass er seine Arbeitnehmer in geeigneter Weise schult.

Die Pflicht zur Aus- und Fortbildung der Arbeitnehmer hat erhebliche Kostenlasten für den Arbeitgeber zur Folge. Die Anforderungen an den Arbeitgeber dürfen daher nicht überzogen werden. Es kann aus Abs. 2 nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle Arbeitnehmer im Rahmen beruflicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit den Vorschriften des AGG im Einzelnen vertraut zu machen. Der Arbeitgeber muss vielmehr in geeigneter Art und Weise auf die Regelungen des AGG hinweisen. Dies kann auch außerhalb von speziellen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen geschehen.

Ausreichend kann die Unterweisung der Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung sein. Zu bedenken ist jedoch, dass in diesem Falle darauf zu achten ist, dass auch Arbeitnehmer, die an dieser Betriebsversammlung nicht teilnehmen können oder nach der Betriebsversammlung eingestellt werden, individuell unterwiesen werden.

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist nicht zwingend. Insbesondere kann der Betriebsrat sie nicht erzwingen. Jedoch kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung Grundlage dafür sein, das Thema Benachteiligung im Unternehmen umfassend zu "kanalisieren".

Die Schaffung eines entsprechenden Verhaltenskodex scheint ein ebenfalls geeigneter Weg. Die Formulierung des Verhaltenskodex ist nicht mitbestimmungspflichtig i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich bei dem Unterlassen benachteiligenden Verhaltens nicht um eine Ordnungspflicht, sondern um eine Arbeitspflicht handelt. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 AGG.

Den Arbeitgeber trifft neben der Hinweis- auch eine Hinwirkungspflicht. Das präzisiert jedoch nur noch einmal im Sinne der Generalklausel des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG, dass sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers nicht darin ergeht, die Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, sondern er ggf. auch tatsächliche Schutzmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 3 AGG bzw. § 12 Abs. 4 AGG ergreifen muss, um zu gewährleisten, dass Benachteiligungen unterbleiben.

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