Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.016,62 Euro (5.900,00 DM) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 85 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.750 Euro vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger als Mieter Schadenersatzansprüche wegen eines Überschwemmungsschadens geltend.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 24.06.1998 mietete der Kläger von den Beklagten im Anwesen … die Erdgeschoßwohnung Nr. 3 nebst Kellerraum.

An diese Wohnung angrenzend befindet sich an der Rückseite des Hauses ein abfallender Hang.

Als es im Juli/August 2000 zu starken Regenfällen kam, drang vom Hang abfließendes Wasser über die Lichtschächte der Terrasse in den Kellerraum ein. Das Wasser konnte mangels einer Drainageleitung nicht anderweitig abfließen. Hierdurch wurden die dort lagernden Gegenstände des Klägers beschädigt.

Bezüglich der einzelnen Gegenstände und deren Wert wird auf die Aufstellung des Klägers Bl. 25 und das von, der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der … eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 18.12.2000 verwiesen.

Bereits im Jahr 1999 war es zu einem Wasserschaden gekommen, als Regenwasser in die Lichtschächte der ebenfalls im Erdgeschoß wohnenden Mieter … gelangt war.

Nach dem streitgegenständlichen Schadensfall haben die Beklagten eine sogenannte „Birko-Rinne” als Drainage eingebaut.

Nach einer Zahlungsaufforderung vom 28.03.2001 haben die Beklagten ihre Eintrittspflicht abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht,

wegen der fehlenden Drainageleitung sei die Mietwohnung von Anfang an mangelhaft gewesen, hierfür seien die Beklagten schadensersatzpflichtig.

Zudem sei der Mangel den Beklagten bereits wegen des Wasserschadens 1 Jahr zuvor bekannt gewesen. Deshalb sei das Unterlassen des Einbaues einer Drainageleitung schuldhaft gewesen.

Es sei auch damals die Hausrückseite betroffen gewesen.

Bei Bemerken der Überschwemmung seien die Gegenstände so schnell wie möglich hochgestellt worden, das Wasser habe sie aber bereits in Mitleidenschaft gezogen.

Die Gegenstände hätten einen Neuwert von 10.480,00 DM. Nach einem angemessen Abzug neu für alt von ca. 33 % verbliebe ihm ein Schaden in Höhe von 7.000,00 DM.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.000,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

es liege kein Mietmangel vor.

Das Anwesen liege nämlich nicht in einem Hochwasser gefährdeten Gebiet, so daß eine Drainage grundsätzlich nicht erforderlich sei.

Zudem seien die Regenfälle, wie sie im Juli/August 2000 auftraten, in dieser Intensität noch nie vorgekommen.

Selbst wenn die Drainage damals schon vorhanden gewesen wäre, wäre die Überschwemmung wohl nicht verhindert worden.

Der Überschwemmungsschaden aus dem Jahr 1999 sei mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Es sei damals nämlich die Hausvorderseite betroffen gewesen; auch sei die Terrasse der Mieter … über die damals das Wasser eingedrungen sei, 3 m tiefer gelegen als die des Klägers. Wasser habe daher viel leichter eindringen können.

Da der Kläger bei Mietvertragsabschluß die baulichen Umstände „Erdhang sowie Lichtschacht auf der Terrasse” gekannt habe, hätte er entweder die Beklagten auffordern müssen, eine Drainageleitung zu legen oder keine Sachen im Keller lagern dürfen.

Ihn treffe ein Mitverschulden, da er nach der Überschwemmung seine Gegenstände nicht schnell genug aus dem Keller entfernt habe bzw. die Beklagten nicht rechtzeitig von der Überschwemmung informiert habe. Es hätte sich bereits starker Modergeruch gebildet.

Letztlich werde die Schadenshöhe bestritten. Allenfalls hätten die Gegenstände den vom Sachverständigen … festgestellten Zeitwert von 5.900,00 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 BGB in Höhe von 5.900,00 DM zu.

Hiernach kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Mietsache bei Vertragsschluß einen Mangel aufweist. Ein Verschulden des Vermieters ist hierbei nicht erforderlich.

Die Beklagten haften aus dieser sogenannten verschuldensunabhängigen „Garantiehaftung”.

Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht § 14 des Mietvertrages vom 24. Juni 1998 nicht entgegen.

§ 14 bestimmt: „Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Auch im übrigen haftet der Vermieter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des ...

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