Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters/Treuhänders ist funktionell der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.

Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgt (analog) § 11 InsVV, wobei nicht ein angemessener Bruchteil der Vergütung eines Treuhänders (§ 13 InsVV), sondern der eines Insolvenzverwalters (§ 2 InsVV) festzusetzen ist.

Die Höhe des angemessenen Bruchteils ist eine Frage des Einzelfalles, jedoch ist dieser – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Tätigkeit des vorläufigen Treuhänders auf „Kleinverfahren” bezieht – in der Regel geringer als bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7319033

KTS 2000, 391

DZWir 2000, 125

InVo 2000, 166

NZI 2000, 143

Rpfleger 2000, 179

ZInsO 2000, 118

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