Tenor

I. Auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft J-Straße 3/5 in Hamburg am 11.06.2008 wurde zu TOP 3 (3.1. und 3.2.) die Abwahl der Grundstücksverwaltung W. GmbH als Verwalterin der Eigentümergemeinschaft mit sofortiger Wirkung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages mit der Grundstücksverwaltung W. GmbH, Hamburg, … (mit einfacher Stimmenmehrheit) beschlossen.

II. Die Nebenentscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die im Tenor genannte Wohnungseigentümergemeinschaft.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese im einstweiligen Verfügungsverfahren 539 C 13/08 (Anlage K 7, Bl. 35 d.A.) wurde die beigeladene WEG-Verwaltung W. aufgrund ihres erklärten Anerkenntnisses verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung zu einem bis spätestens zum 14.06.2008 stattfindenden Versammlungstermin mit folgender Tagesordnung einzuberufen.

(3) Verwaltung

3.1 Abwahl der Firma Grundstücksverwaltung W. als Verwalterin der Eigentümergemeinschaft mit sofortiger Wirkung.

3.2 Fristlose Kündigung des Verwaltervertrages mit der Grundstücksverwaltung W. GmbH.

(4) Wahl eines Verwalters der Eigentümergemeinschaft im Sinne des WEG mit sofortiger Wirkung.

Mit Schreiben vom 22.05.2008 lud die WEG-Verwaltung zur Versammlung für Mittwoch, den 11.06.2008, 17.00 Uhr, in den Räumen der Grundstücksverwaltung ein.

Zu TOP 1 war angekündigt: „Wahl des Hamburger Notars Herrn Dr. R als Versammlungsleiter”.

Den Empfehlungen des Landgerichts Hamburg folgend und aufgrund der Absage des Notariats P … konnte Herr Dr. R vom Notariat G gewonnen werden. …

Im Übrigen waren die in der einstweiligen Verfügung erwähnten Punkte 1:1 übernommen worden (vgl. Anlage K 8, Bl. 39 d.A.).

Am 22.04.2008 hatte die Eigentümergemeinschaft Herrn G mit Beschluss zu TOP 6 zum Ersatzzustellbevollmächtigten gewählt.

Die Beigeladene war ursprünglich bis 30.06.2006 gewählte WEG-Verwalterin.

Auf der Versammlung vom 28.06.2006 wurde die WEG-Verwaltung W. wiedergewählt.

Im Verfahren 506 II 43/06 hat das Amtsgericht Blankenese mit Beschluss vom 27.12.2006 die Verwalterwahl für ungültig erklärt. Die Entscheidung wurde durch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 14.12.2007 (318 T 17/07) bestätigt. Derzeit ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg in der sofortigen weiteren Beschwerde.

Die Eigentümerversammlung vom 11.06.2008 leitete und protokollierte der Notarassessor Dr. R als amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. S. Wegen des Protokolls wird auf die Anlage K 14 (Bl. 124 f. d.A.) verwiesen.

Der Versammlungsleiter stellte unter anderem fest, dass gemäß § 16 Miteigentümerordnung das Objektprinzip beim Stimmrecht gilt und dass nach § 16 Ziffer 2 der Miteigentümerordnung jeder Wohnungseigentümer sich im Rahmen von Eigentümerversammlungen durch einen schriftlich bestellten Bevollmächtigten vertreten lassen könne.

Schon zu Beginn der Versammlung war über die Zahl der ordnungsmäßig vertretenen Eigentümer und deren Stimmberechtigung keine Einheit zu erzielen. Die Herren R, K und Frau S hatten 76 Stimmen nach dem Objektprinzip, die übrigen Eigentümer 67 Stimmen unter Zugrundelegung der Auffassung des Wohnungseigentümers Sch, wonach dieser davon 28 Stimmen vertrat. Herr Sch vertrat die Auffassung, dass insgesamt 26 Stimmen der Klägerin wegen Interessenkollision und Treuwidrigkeit nicht zu berücksichtigen seien.

Über die Anträge zu 3.1 und 3.2 ließ der Versammlungsleiter mangels Widerspruchs einheitlich abstimmen. Es ergab sich folgendes Ergebnis:

Ja: Die Herren R und K sowie Frau S für jeweils alle von ihnen vertretenen Stimmen.

Nein: Alle übrigen anwesenden oder vertretenen Eigentümer.

Enthaltung: keine

Der Versammlungsleiter stellte fest, dass bei ausschließlich numerischer Gewichtung der abgegebenen Stimmen 96 Ja-Stimmen (hiervon 23 der Eigentümerin V) abgegeben wurden und 67 Nein-Stimmen. Jeweils bei zwei Stimmen bestehen Meinungsverschiedenheiten unter den Teilnehmern über die Wirksamkeit von Vollmachten.

Der Versammlungsleiter erklärte, dass es nicht Aufgabe der Versammlungsleitung sei, streitige Rechtsfragen zu entscheiden. Eine vom Versammlungsleiter vorgeschlagene Einigung kam nicht zustande. Der Versammlungsleiter erklärte, dass bei streitigen Abstimmungen eine vorläufige Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter unzweckmäßig sei, da ohnedies mit einer Beschlussanfechtung zu rechnen sei. Deshalb wurde lediglich das rechnerische Abstimmungsergebnis festgestellt. Hiergegen erhob sich aus der Versammlung kein Widerspruch. Die Frage des Versammlungsleiters, ob zu diesem TOP noch das Wort gewünscht wurde, wurde allseits verneint.

Die Klägerin beantragt u.a.

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen insoweit,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten K. und G. Sch tragen vor, dass ein Stimmrechtsausschluss gemäß § 25 Abs. 5 WEG hinsichtlich der 23 Stimmen der Klägerin sowie der 3 Stimmen ihres Geschäftsführers, vertreten durch Rechtsanwalt K als Geschäftsführer der V, nicht berücksichtigt...

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