Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 5 % abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen vergilbter Innentüren in einer Mietswohnung.

Zwischen den Parteien wurde am 15.03.1995 ein Mietvertrag über die Wohnung … in … Dachgeschoss links, geschlossen. In § 8 des geschlossenen Mietvertrages vereinbarten die Parteien, dass Schönheitsreparaturen zu Lasten des Mieters ausgeführt werden. Weiterhin wurde vereinbart:

„Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen.”

Das Haus der Klägerin, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, war bei Einzug der Beklagten ein Neubau. Die Wände der Wohnung waren bei Übergabe nicht renoviert. Die Parteien formulierten unter § 22 des geschlossenen Mietvertrages:

„Tapezierarbeiten sind von der Mieterin auszuführen”.

und beabsichtigten, hierdurch zu vereinbaren, dass die Beklagte Tapezierarbeiten bei Einzug vornimmt. Bei Bezug der streitgegenständlichen Wohnung befanden sich die Innentüren und die Korridortür der streitgegenständlichen Wohnung in einem weißen Zustand.

Nach Auszug der Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung waren sowohl die Innentüren als auch die Korridortür an der Innenseite durch Nikotinablagerungen vergilbt. Die Korridortür befand sich von außen in einem weißen Zustand. Weiterhin waren Steckdosen und Gipskartonplatten in der Küche vergilbt, an denjenigen Stellen, wo Bilder und Poster aufgehängt waren, befanden sich keine Vergilbungen. Mit Schreiben vom 03.05.2002 wurde die Beklagte zur Reinigung der Türen und Heizkörper unter Fristsetzung bis zum 17.05.2002 aufgefordert. Mit Schreiben vom 07.05.2002 verweigerte die Beklagte die Durchführung von Arbeiten an den Türen.

Die Kläger behaupten, bei Einzug der Beklagten seien die Türen an der streitgegenständlichen Wohnung bereits eingebaut gewesen. Bei Auszug der Beklagten seien starke Vergilbungen im Bereich der Türdichtungen aufgetreten. Eine Begutachtung der Wohnung durch den Dipl.-Architekten Scheller am 14.05.2002 habe ergeben, dass die Vergilbungen auf Nikotinablagerungen beruhen. Die Kläger meinen, die Beklagte sei gem. § 8 Ziff. 3 des Mietvertrages zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Hierzu gehöre auch das Anstreichen der Türen. Ein Anstrich der Türen sei möglich, bei den Türen handele es sich um das Fabrikat … Typ … Esche-weiß, Dekor. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen seien nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte sich bei Einzug zur Durchführung von Tapezierarbeiten verpflichtet habe. Die Verpflichtung zur Durchführung von Tapezierarbeiten beim Einzug führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten, da ein Streichen der Fenster. Türen und Heizkörper nicht notwendig gewesen sei und auch als Schönheitsreparaturen im weiteren Verlauf nur in geringem Umfang nötig geworden sind. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe bei Wohnungsübergabe nach Beendigung des Mietvertrages die Durchführung von Arbeiten abgelehnt.

Die Kläger behaupten weiter, der Anstrich der streitgegenständlichen Türen sei teuer als deren Austausch. Als Schadenersatz sei deshalb der Preis für den Neueinbau von 5 Innentüren und 1 Wohnungseingangstür unter Abzug Neu für Alt anzusetzen, welcher sich auf 1.495,– EUR belaufe. Die Kläger machen weiter Gutachterkosten in Höhe von 250,56 EUR – welche zwischen den Parteien unstreitig sind – geltend.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.745,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, § 22 des Mietvertrages verpflichte sie zur Anfangsrenovierung, die weiteren Regelungen des Mietvertrages zur Renovierung nach Fristenplan. Dies stelle eine unzulässige Überwälzung von Renovierungspflichten dar. Die Beklagte trägt vor, die in der Wohnung aufgetretenen Vergilbungen seien von ihr nicht zu vertreten, es handele sich im Übrigen nur um geringfügige Vergilbungen. Bei Wohnungsübergabe habe die Klägerin Nacharbeiten durch die Beklagte abgelehnt und der Beklagten den Wohnungsschlüssel abgenommen. Ein Anstrich der in der Wohnung befindlichen Türen sei nicht fachgerecht möglich. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Schaden und trägt vor, für die streitgegenständliche Wohnung seien Türen preisgünstiger, nämlich für 50,62 EUR pro Tür, zu bekommen. Der Wert der Türen s...

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