Tenor

Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung vom 07.05.2021 zu dem Tagesordnungspunkt 28 (Beschluss über Zustimmungsvorbehalt bei Neuvermietung und Verwalterzustimmung) getroffene Beschluss nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit diverser Beschlüsse.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1. Die Gemeinschaft besteht aus insgesamt 5 Wohnungseigentümer.

In der Vergangenheit gab es in der Gemeinschaft rege Diskussionen über die Frage des Anbaus von Balkonen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.01.2021 fassten die Eigentümer unter TOP 11 den Beschluss über den Anbau von Balkonen an dem Haus. Die anwesenden Eigentümer waren sich darüber einig, dass an allen Wohneinheiten Balkone Richtung Hof angebaut werden sollten.

Am 01.04.2021 verkündete die Verwalterin, dass die Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss u. a. beschlossen habe, dass entgegen dem in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.01.2011 unter TOP 11 gefassten Beschluss lediglich die Wohneinheiten 3, 4 und 5 mit Balkonen ausgestattet werden sollen. Den Wohneinheiten 1 und 2 sollten hiernach lediglich ein Sondernutzungsrecht für einen entsprechend großen Abschnitt des Gemeinschaftsgartens zur separaten Nutzung eingeräumt werden. Ferner wurde beschlossen, dass der Sicherungskasten vom Hausflur in die Wohnung der Klägerin auf Kosten der Klägerin versetzt werden soll.

Die Beschlüsse sind von der Klägerin fristgerecht angefochten worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 02.11.2021, wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung dieser beiden Beschlüsse in der Hauptsache erledigt ist.

Der Sicherungskasten wurde in dem Zeitraum April oder Mai 2021 in die Wohnung der Klägerin versetzt.

In der Eigentümerversammlung vom 07.05.2021 fassten die Eigentümer die folgenden Beschlüsse:

„TOP 6

Beschluss über die Durchsetzung des Anspruchs auf Versetzen des Sicherungskastens WE Nr. 1:

Die Eigentümergemeinschaft beauftragt den Verwalter mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Versetzung des Sicherungskastens in WE Nr. 1. Soweit notwendig auch unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und auf dem gerichtlichen Weg. Aufgrund des § 25 Abs. 4 WEG ist Miteigentümer C von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

TOP 7

Beschluss über das Angebot des Dipl.-Bau-Ing. P für den Anbau von Balkonen:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Dip): Bau-Ing. P mit dem Anbau der Balkone entsprechend des Angebots über drei Aluminiumbalkone (Seite 5) vom 18.03.2021 zu beauftragen. Die Verwaltung wird ermächtigt den Vertrag mit Dipl.-Bau-Ing. P zu den Konditionen entsprechend des Angebots in Höhe von 40.329,10 EUR abzuschließen.

TOP 8

Beschluss über baubegleitende Qualitätssicherung der Maßnahme Balkonanbau durch Die Eigentümergemeinschaft beschließt Herrn D aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie freiberuflichen Tätigkeit als Ingenieur mit der baubegleitenden Qualitätssicherung zu beauftragen. Für die Tätigkeiten in diesem Rahmen erhält Burgis eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.209,87 EUR (3% der veranschlagten Aufwendungen).

TOP 9

Beschluss über die kaufmännische Baubegleitung der Maßnahme Balkananbau durch den Verwalter

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Verwaltung mit der zusätzlichen kaufmännischen Betreuung der Maßnahme Balkonanbau zu beauftragen. Für die Tätigkeiten in diesem Rahmen erhält die Verwaltung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.209,87 EUR (3% der veranschlagten Aufwendungen).

TOP 10

Beschluss über die Finanzierung der Maßnahme Balkonanbau

Die Eigentümergemeinschaft beschließt im Rahmen der unter den Tagesordnungspunkten TOP 7-9 beschlossenen Maßnahme Balkonanbau inkl. baubegleitende Qualitätssicherung und kaufmännische Baubegleitung zzgl. 10% potenzieller Nebenkosten eine Sonderumlage i. H. v. insgesamt 47.023,72 EUR zu erheben. Die Sonderumlage ist der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Die Maßnahme wird aus der Erhaltungsrücklage nach Wohneinheiten auf die Eigentümer zu 9.404,74 EUR umgelegt. Die Sonderumlage ist mit Information der Verwaltung über die Genehmigung des Bauantrages für den Balkonanbau, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2021, zur Zahlung fällig.

TOP 11

Beschluss über das Angebot der Fa. T für den Einbau der Balkontüren

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Firma T GmbH mit dem Einbau der Balkontüren entsprechend des Angebots vom 11.04.2021 zu beauftragen. Die Verwaltung wird ermächtigt den Vertrag mit der Fa. T GmbH zu den Konditionen entsprechend des Angebots in Höhe von 10.916,83 EUR abzuschließen.

TOP 12

Beschluss über die kaufmännische und technische Baubegleitung der Maßnahme Einbau der Balkontüren durch den Verwalter

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Verwaltung mit der zusätzlichen kaufmä...

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