Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Umlaufbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße Essen, verkündet am 01.04.2021 zu den Tagesordnungspunkten 1.4 und 3 in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner*innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger*innen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplanes, bestehend aus einem 130/1.000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, eingetragen im Grundbuch von G Blatt ****, Amtsgericht Essen, der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße in Essen. Die Klägerin heiratete am 00.00.0000 und trägt seitdem den Namen N, zuvor hieß sie C.

Die Wohnung der Klägerin liegt im Erdgeschoss links des Hauses C-Straße in Essen. Ein direkter Zugang von der Wohnung zu dem Hinterhof und Garten des Hauses besteht nicht.

In der Teilungserklärung heißt es unter § 2: „Gegenstand des Sondereigentums sind die zur Wohnung- oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume, sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes entsprechend § 5 Abs. 1 WEG.

In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

f) die Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Strom von der Abzweigung ab Zähler bzw. Hauptleitung”.

Die Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung vom 12.01.2021 mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt (im Folgenden: TOP) 11 einen Beschluss über den Anbau von Balkonen gefasst. Dieser Beschluss lautete wie folgt:

„Die Eigentümerversammlung beschließt – unter Vorbehalt der positiven Prüfung – dass an allen Wohneinheiten Balkone Richtung Hinterhof angebaut werden. Im Rahmen der Dachsanierung soll geprüft werden, ob Balkone und in welche deren Abmessungen angebaut werden können. Soweit ein Anbau von Balkonen möglich ist und eine entsprechende Baugenehmigung hinreichend wahrscheinlich ist, sollen konkrete Angebote und Fördermöglichkeiten eingeholt werden. Die Angebotsauswahl, das weitere Vorgehen, die Einschaltung von Beratern sowie die Erhebung eines Regieaufwands der Hausverwaltung und eine mögliche Sonderumlage kann per Umlaufverfahren beschlossen werden. Hierfür gilt Stimmmehrheit nach § 23 Abs.3 S.2 WEG.”

Unter TOP 16 der gleichen Versammlung fassten sie zudem den Beschluss, dass finale Beschlüsse im Rahmen der Angebotsauswahl für die Modernisierung der Stromzähler, vgl. TOP 10 ETV vom 5.10.2020, über Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S.2 WEG gefasst werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf die Ablichtung des Protokolls, Bl. 35 ff. – insb. Bl. 38 – d. A., Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.03.2021 übersandte die Verwalterin den Wohnungseigentümern einen „Entscheidungsbogen inclusive Beschlussvorlage” mit der Aufforderung, diesen bis spätestens 31.03.2021 ausgefüllt per Post an die Verwalterin zurückzusenden. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Ablichtung, Bl. 42 ff. d.A., Bezug genommen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und stellte klar, dass sie mit den unter Ziffer 1.3, 1.4 und 3 zur Entscheidung vorgelegten Beschlüssen nicht einverstanden sei. Sie stimmte insoweit mit Nein.

Mit Schreiben vom 01.04.2021 verkündete die Verwalterin, dass die Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss u. a. mehrheitlich, aber nicht einstimmig folgende Beschlüsse gefasst hat:

„1.3 Die Eigentümergemeinschaft beschließt Herrn E aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie freiberuflichen Tätigkeit als Ingenieur mit der baubegleitenden Qualitätssicherung zu beauftragen. Für die Tätigkeiten in diesem Rahmen wird Herrn E eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 555,00 EUR (5 % der veranschlagten Aufwendungen).

1.4 Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass im Rahmen der Modernisierung der Stromzähler der Sicherungskasten der WE Nr. 1 entsprechend der rechtlichen Vorgaben innerhalb des Sondereigentums der WE Nr. 1 zu verlegen ist. Da es sich hierbei um Sondereigentum handelt, sind die Kosten durch Eigentümerin C zu tragen. Um die weitere Renovierung des Treppenflurs nicht zu verzögern, sind die Arbeiten bis spätestens zum 30. Juni 2021 durchzuführen. […]

3. Im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Anbau von Balkonen (TOP 11 ETV vom 12.01.2021) beschließt die Eigentümergemeinschaft folgend:

– für die WE Nr. 3, WE Nr. 4 und WE Nr. 5 werden Balkone (ca. 5 m2) angebaut – für die WE Nr. 1 und WE Nr. 2 wird ein Sondernutzungsrecht für entsprechend große Abschnitte des Gemeinschaftsgartens zur separaten Terrassennutzung (ca. 8 m2) eingeräumt. Es wird auf...

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