rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümer der WEG L-Straße/P-Straße/S-Straße in D. In ihrem Sondereigentum steht unter anderem das Teileigentum mit den Nr. 75, 79,80 und 82 des Aufteilungsplanes, in der der Direktor der Klägerin eine Arztpraxis betreibt. Dieser hat sich aus umweltpolitischen Gründen ein Elektrofahrzeug der Marke Tesla angeschafft.

In der Eigentümerversammlung vom 20.06.2017 stellte er unter TOP 12 den Antrag, auf dem im Sondereigentum der Klägerin befindlichen Stellplatz Nr. 130 des Aufteilungsplanes, der bislang über keinen Elektroanschluss verfügt, eine Ladestation für sein Elektro-PKW auf eigene Kosten installieren zu dürfen, wobei die Zuleitung von dem Hausanschlussraum des Hauses L-Straße (und dort über den dem Sondereigentum Nr. 80 der Klägerin zugewiesenen Zähler) ausgehend zu dem Stellplatz Nr. 130 führen sollte, wo an der Seitenwand dieses Stellplatzes die Steckdose für die Ladestation montiert werden sollte. In dem Beschlussantrag ist auch vorgesehen, dass eine Erklärung des Direktors der Klägerin vorzulegen sei, dass die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft weder an den Kosten der Erstellung, die Kosten des Unterhalts, an den Kosten des Rückbaus und an den Kosten für die Erbringung der Nachweise für diesen Stromanschluss beteiligt wird. Der Beschlussantrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Ablehnung des Beschlussantrages widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Klägerin einen Anspruch auf Duldung der begehrten Maßnahme, nämlich die Installation einer Steckdose an ihrem Tiefgaragenstellplatz zum Zwecke des Aufladens eines Elektroautos gemäß § 21 Abs. 4 Abs. 5 Nr. 6 WEG habe. Bei der begehrten Maßnahme handele es sich um die erstmalige Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses an dem Tiefgaragenstellplatz. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG sei in den Zeiten des Klimawandels und der auch von Seiten der politikbeschworenen Energiewende dahingehend auszulegen, dass auch Stromanschlüsse für Elektroautos zu den Mindeststandards der Elektroversorgung gehören. Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum seien nur in einem äußerst geringen Umfang erforderlich, fremdes Sondereigentum werden nicht tangiert. Insoweit habe § 21 Abs. 6 WEG einen Ausgleich für eventuelle Nachteile, die den Wohnungseigentümern aus ihrer Duldungspflicht erwachsen könnten, vorgesehen.

Sollten diese gleichwohl aus nicht bekannten Gründen vorliegen, wäre die Klägerin, zu deren Gunsten eine Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG durchgeführt wird, den anderen Wohnungseigentümern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese gegebenenfalls durch die Maßnahme erleiden würden.

Die Klägerin beantragt,

  1. den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.06.2017 zu TOP 12 (Montage einer Stromleitung für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-PKW in der Tiefgarage) gefassten Negativ-Beschluss für ungültig zu erklären;
  2. den in Nr. 1 angegriffenen Negativbeschluss dahingehend zu ersetzen, dass es der Klägerin gestattet wird, eine Stromzuleitung für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-PKW in der Tiefgarage auf dem Stellplatz Nr. 130 des Aufteilungsplanes in der Form zu installieren, dass die Maßnahme sach- und fachgerecht auf Kosten der Klägerin durchgeführt wird, wobei die Leitung von dem dem Sondereigentum der Klägerin Nr. 80 des Aufteilungsplans zugewiesenen Stromzähler in dem Hausanschlussraum des Kellergeschosses des Hauses L-Straße in D durch die Wand zu Tiefgarage bis zum Stellplatz Nr. 130 mit einer Steckdose auf der Seitenwand des Stellplatzes Nr. 130 des Aufteilungsplans durchgeführt wird. Im Falle des Verkaufs des Stellplatzes Nr. 130 durch die Klägerin hat diese den Rückbau sach- und fachgerecht durchzuführen bzw. den Rechtsnachfolger in die Maßgaben einzubinden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der ablehnende Beschluss zu TOP 12 entspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Aufgrund dessen sei auch der Verpflichtungsantrag zu Ziffer 2 der Klage vom 10.07.2017 unbegründet. Ein Anspruch auf Duldung der begehrten Maßnahme aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6 WEG stehe der Klägerin nicht zu. Denn die geplante Errichtung einer Ladestation für ein Elektroauto in der Tiefgarage stelle eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG dar, die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtige. In der Tiefgarage müssten neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden, diese Leitung würden ebenfalls zu Gemeinschaftseigentum werden. Die Wohnungs...

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