rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgenden Mangel in der Wohnung der Klägerin … zu beheben: defekte Dunstabzugshaube der Einbauküche.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 950,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Mängelbeseitigung im Rahmen eines Mietverhältnisses.

Mit Datum vom 30.01.2020 vermieteten die Beklagten an die Klägerin eine in der … Straße gelegene Wohnung mit Mietbeginn zum 01.03.2020.

§ 1 Abs. 3 des Mietvertrags enthält folgenden Passus:

„Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.”

Im Juni 2022 trat ein Defekt an der Dunstabzugshaube auf, die Teil der in der Wohnung befindlichen Einbauküche ist. Die Klägerin forderte die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22.06.2022 auf, die Dunstabzugshaube entweder zu reparieren oder für Ersatz zu sorgen. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 20.07.2022 ab.

Mit Schreiben der Beklagten vom 08.02.2023 wurde der Leihvertrag bzgl. der Einbauküche gegenüber der Klägerin gekündigt.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Mietvertrag sei ihr vorab nicht zur Durchsicht zugesandt worden. Der entsprechende Passus im Mietvertrag stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche die Klägerin als Mieterin unangemessen benachteilige und deswegen unwirksam sei. Deswegen sei Mietrecht anzuwenden, weswegen die Beklagten als Vermieter zur Mangelbeseitigung verpflichtet seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgenden Mangel in der Wohnung der Klägerin … zu beheben: defekte Dunstabzugshaube der Einbauküche.

Die Beklagten beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe selbst für die Reparatur Sorge zu tragen, die Einbauküche sei der Klägerin lediglich leihweise überlassen worden. Die Maklerin habe die Klägerin hierauf auch hingewiesen. Der Passus im Vertrag stelle eine zulässige Individualvereinbarung dar.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 (Bl. 73, 74 der Akte) und vom 20.04.2023 (Bl. 111–116 der Akte) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch die informatorische Befragung der Parteien sowie durch die Vernehmung der Zeugin …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 (Bl. 73, 74 der Akte) und vom 20.04.2023 (Bl. 111–116 der Akte) verwiesen und Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Mangelbeseitigung an der Dunstabzugshabe in der Einbauküche der seitens der Klägerin angemieteten Wohnung gemäß §§ 535 Abs. 1 S. 2, 421 BGB.

1. Die Einbauküche mitsamt u.a. der Dunstabzugshaube ist nach Auffassung des Gerichts Teil der an die Klägerin vermieteten Mietsache gemäß Mietvertrag mit Datum vom 30.01.2020.

§ 1 Abs. 3 des Mietvertrages ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 des Mietvertrags sind nach Auffassung des Gerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.

Die konkrete Klausel ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, welche seitens der Beklagten als Verwender der Klägerin bei Abschluss des Vertrages gestellt wurde. Verwender ist dabei derjenige, auf dessen Veranlassung die betreffende Bestimmung in den Vertrag eingeführt wird. Unschädlich ist es dabei, wenn der Verwender die Klausel nicht selbst entwirft, sondern sich eines Dritten bedient (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 14). Erforderlich ist die Absicht der Mehrfachverwendung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Die Beklagten hatten die vorliegenden Bestimmungen nach ihren eigenen Angaben bereits mehrfach für von diesen vermietete Wohnungen mit Einbauküchen verwendet. Die Zeugin … sagte diesbezüglich aus, die Bestimmungen bzgl. der Einbauküche seien als Textbausteine in Absprache mit den Beklagten in den Vertrag aufgenommen worden und der Mietvertrag sei dann von ihr entsprechend vorbereitet worden.

Aus diesen Umständen ergibt sich die Verwendereigenschaft der Beklagten sowie die Eigenschaft der Bestimmungen als vorformulierte Vertragsbedingungen. Eine Individualabrede liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Entscheidend für die Unterscheidung ist, ob ihr...

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