Sind im Mietvertrag keine Zahlungsfristen geregelt und ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachforderungsanspruch, sollte der Vermieter dem Mieter unter Berücksichtigung der einzuräumenden Prüfungsfrist einen Zahlungstermin nennen. Wird nämlich kein Zahlungstermin genannt, gerät der Mieter nicht in Verzug.[1]

Verstreicht der Zahlungstermin fruchtlos, sollte der Mieter gemahnt werden.[2] Verstreicht auch diese Frist, ohne dass der Mieter bezahlt, sollte er abgemahnt werden, wobei ihm die außerordentliche fristlose Kündigung angedroht wird. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wurden z.B. in einem Fall bestätigt, in dem der Mieter mit den Nachzahlungen aus 2 Betriebskostenabrechnungen in Verzug war, von denen eine bereits gerichtlich tituliert war.[3]

[1] § 286 Abs. 3 BGB; LG München I, Beschluss v. 1.4.2015, 15 T 4454/15, ZMR 2015 S. 617.
[3] AG München, Urteil v. 29.1.2009, 412 C 29663/08, ZMR 2009 S. 696.

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