BGH kippt erste Auflage der Mietpreisbremse in Hessen
Zwischen November 2015 und Juni 2019 galt in Hessen keine Mietpreisbremse - obwohl die Landesregierung eine Verordnung erlassen hatte, in der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten definiert waren. Die hessische Landesregierung hatte es versäumt, die Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015, von der Frankfurt am Main und 15 weitere Kommunen erfasst waren, ordnungsgemäß zu begründen. Daher war die Mietpreisbremse in Hessen nicht wirksam umgesetzt. Das hat der BGH klargestellt und eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Mieter, der im Mai 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main angemietet hatte, auf die Mietpreisbremse berufen und eine überhöhte Miete gerügt.
Entwurf reicht als Begründung für Mietpreisbremse nicht
Der BGH und zuvor das LG Frankfurt am Main folgten dem nicht, da die Mietpreisbremse in Hessen gar nicht gelte. Bei Erlass der Verordnung habe nur ein Begründungsentwurf vorgelegen. Dies reiche nicht aus. Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung habe die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Das Nachschieben einer Begründung habe den Mangel der Verordnung allerdings nicht geheilt.
Verkündung der Begründung nicht erforderlich
Zugleich stellte der BGH klar, dass eine förmliche Verkündung der Begründung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes nicht zwingend erforderlich sei, um dem Begründungserfordernis zu genügen. Es reiche aus, wenn die Begründung der Verordnung an anderer (amtlicher) Stelle als im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werde, sofern gewährleistet sei, dass die Verordnungsbegründung leicht zugänglich sei. Ob sich aus dem Verordnungstext selbst ergeben muss, dass es eine Begründung gibt und wo diese zu finden ist, ließ der BGH offen.
(BGH, Urteil v. 17.7.2019, VIII ZR 120/18)
Hessen erlässt neue Verordnung zur Mietpreisbremse
Noch vor Erlass des BGH-Urteils hatte die hessische Landesregierung nachgebessert: Am 28.6.2019 ist eine neue Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse in Kraft getreten, nachdem diese samt Begründung im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war. Die neue Verordnung umfasst 31 Städte und Gemeinden.
Lesen Sie auch:
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.127
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
903
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
898
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
702
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
397
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3931
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
356
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
338
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
332
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
331
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026