Neue Zollregelungen für Pakete mit Warenwert bis 150 Euro ab Juli 2026
Ob Kleidung, Haushaltsbedarf oder Elektronik – zahlreiche internationale Online-Portale bieten nicht nur eine große Auswahl. Schnell und unkompliziert laufen bei ihnen auch Bestellung und Versand. Hinzu kommt, dass die Produkte gerade bei asiatischen Anbietern deutlich günstiger sind als im Handel vor Ort oder bei europäischen Versandhändlern. Was jedoch für die Kunden ein großes Plus darstellt, erweist sich dadurch für die heimischen Online-Händler regelmäßig als großer Wettbewerbsnachteil. Neue Zollvorschriften der Europäischen Union sollen diesen nun ausgleichen.
Pauschaler Zoll auf Kleinpakete
Ab dem 1.7.2026 gelten im EU-Raum neue Zollregelungen für Online-Pakete mit einem Warenwert bis zu 150 EUR. Die bereits im Februar dieses Jahres formell beschlossenen Vorschriften sind als Übergangslösung gedacht und sollen erst einmal bis 1.7.2028 gelten. Demnach wird für eCommerce-Sendungen ein fester Zollsatz für jede enthaltene Warenart erhoben. Dieser beträgt 3 EUR. Bisher waren derartige Kleinpakete abgabenfrei.
Wer jetzt jedoch denkt, bei den günstigen Preisen von Anbietern wie Temu, Shein oder AliExpress lässt sich die Zollpauschale gut verkraften, übersieht dabei einen entscheidenden Punkt: die Berechnung für jede Warengruppe. Denn dadurch kann der Zoll leicht einen zweistelligen Betrag erreichen und den Einkauf beim Online-Händler deutlich verteuern. Vor dem schnellen Klick auf den Kaufen-Button sollten Kunden den Endbetrag ihrer Rechnung künftig in jedem Fall noch einmal kurz prüfen.
Berechnung der Zollpauschale
Berechnungsgrundlage für den anfallenden Zollbetrag sind die in der Online-Sendung enthaltenen Warengruppen. Maßgeblich dafür ist der sechsstellige Code der sogenannten Zolltarif-Unterposition, mit dem der Zoll die Waren technisch eingruppiert. Das heißt: Sind mehrere Warengruppen im Paket, fällt die Zollpauschale mehrfach an.
Deutlich wird dies durch die vom Europäischen Rat und der deutschen Generalzolldirektion veröffentlichten Rechenbeispiele. Bestellt ein Käufer zwei Blusen aus Seide, beläuft sich der darauf entfallende Zoll auf 3 EUR. Ordert er dagegen eine Bluse aus Seide und zwei aus Wolle, werden dafür 6 EUR Zoll fällig. Denn die Materialien der Blusen – Seide und Wolle – gehören zu unterschiedlichen Warengruppen. Das Gleiche gilt bei der Bestellung einer Baumwolljacke und einer Jacke aus Polyester.
Auch bei Elektronik lohnt ein genauer Blick auf die Zolltarif-Unterpositionen. Enthält der Warenkorb z. B. ein Smartphone, ein Ladegerät und Kopfhörer, umfasst er drei unterschiedliche Warengruppen. Demnach beläuft sich die Zollpauschale in diesem Fall auf 9 EUR. Wer seinen Einkauf noch weiter streut, erreicht schnell noch höhere Beträge. So würde ein Paket mit einem Kleid, einer Halskette, einem Lippenstift, einer Handyhülle und Spielzeug schon 15 EUR an Zoll kosten.
Mögliche weitere Kosten
Neben dem Zollbetrag muss der Käufer weitere Kosten bei seinem Online-Einkauf im Nicht-EU-Ausland einkalkulieren. So kommen bei der Bestellung von Alkohol, Kaffee oder Tabak noch Verbrauchssteuern hinzu. Außerdem fällt die Einfuhrumsatzsteuer an. Abhängig von der Art des Produkts beläuft sie sich auf 7 % oder 19 %. Bei Online-Plattformen wie Temu und Shein erfolgt die Abwicklung bereits im Bestellprozess, sodass für den Käufer keine weiteren Schritte notwendig sind. Möglich wird dies, da sie im sogenannten IOSS-Verfahren – dem Import-One-Stop-Shop – registriert sind.
Zudem fällt bei Paketdiensten eine Servicepauschale an, wenn eine eCommerce-Sendung verzollt werden muss. Diese Gebühr ist meist bei der Zustellung zu bezahlen. Ihre Höhe legen die Dienste selbst fest. Bei der Deutschen Post und DHL beläuft sie sich zurzeit auf 7,50 EUR. Ob die neue Zollpauschale auf Kleinsendungen allerdings auf diese Art oder ob sie eventuell im Rahmen des IOSS- oder eines anderen Verfahrens abgewickelt wird, ist noch nicht abschließend geklärt.
Ab 1.11.2026 ist außerdem eine weitere Gebühr geplant: die Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen. Ihre Höhe wird noch von der Europäischen Kommission bestimmt. Erhoben wird sie von den nationalen Zollbehörden. Verantwortlich für die Abwicklung ist jedoch die Online-Plattform, da sie rechtlich als Importeur gilt.
Zentrale Zolldatenplattform ab 2028
Die neue Regelung für geringwertige Warensendungen im Online-Handel ist zunächst als Übergangslösung gedacht, bis die Reform des Zollsystems der Europäischen Union abgeschlossen ist. Geplant ist dies für 2028. Dann soll die zentrale EU-Zolldatenplattform eingeführt werden, die auch Kleinpakete umfassen wird. Ob eCommerce-Sendungen aus Asien damit günstiger oder noch teurer werden, lässt sich aktuell noch nicht sagen.
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