Eltern können Studiengebühren für private FH nicht absetzen
Studieren ist ein teures Vergnügen: Gerade in den großen Städten kostet es viel Geld, WG-Zimmer und Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer dann auch noch Studiengebühren zu zahlen hat, ist über jede Erleichterung in Euro und Cent froh – zum Beispiel, wenn die Eltern die Gebühren für die private Fachhochschule übernehmen.
Gebühren für eine private FH berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug
Allerdings können die Eltern nicht darauf bauen, sich diese Ausgaben über die Steuererklärung gewissermaßen zurückzuholen. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Gebühren für eine private Fachhochschule nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigen (Az. 4 K 1563/15 E). Ein Vater hatte seiner Tochter aus erster Ehe das Studium finanziert. Sie hatte nach ihrem Abi einen Bachelor-Studiengang im Bereich Medien, Public Relations und Unternehmenskommunikation angefangen. Bereits mit Beginn des Studiums machte der Vater die Kosten für die Studiengebühren des Wintersemesters in seiner Steuererklärung anteilig geltend – immerhin ein Betrag von 3.555 EUR. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab – schließlich sei die Fachhochschule keine allgemein- oder berufsbildende Schule. Es handele sich also nicht um Schulgeld, sondern um klassische Studiengebühren. Der Vater vertrat dagegen den Standpunkt, dass auch Hochschulen (Ersatz-)Schulen im Sinne des Gesetzes sein könnten. Außerdem handele es sich bei dem angestrebten Studienabschluss seiner Tochter um einen berufsqualifizierenden Abschluss eines mehrstufigen Studienmodells.
Voraussetzung für das Absetzen als Sonderausgaben
Das Finanzgericht Münster gab aber dem Finanzamt Recht. Ein Steuerpflichtiger könne zwar Ausgaben für eine kostenpflichtige Schule als Sonderausgaben absetzen - bis zu 30 % der Kosten, maximal 5.000 EUR im Jahr. Voraussetzung: Der Betreffende erhält für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Allerdings müsse die Schule einen anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss bieten. Im entschiedenen Fall handele es sich aber um eine – nicht begünstigte – Fachhochschule, die keinen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss vermittelt.
Begründung des FG Münster
Das Gericht definierte einen allgemeinbildenden Abschluss als einen, bei dem die Vermittlung von Allgemeinwissen als Bildungsziel im Vordergrund stehe. Dies aber sei nicht Gegenstand des Studiengangs, den die Tochter des Klägers belegt habe. Der Schwerpunkt des Studiums liege auf einer fachspezifischen Ausbildung in Medien, Public Relations, Unternehmenskommunikation, Marketing und Management. Zwar würden auch interkulturelle und fremdsprachliche Kenntnisse vermittelt, diese Fähigkeiten seien aber lediglich als begleitend einzustufen. Die Richter verneinten auch einen berufsbildenden Abschluss: „Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums wird ein Bachelor of Science verliehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um einen akademischen Grad.“
Auch andere steuerliche Abzugswege verbauten die Richter: Der Vater könne die Kosten nicht als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehen, da sie nicht seiner eigenen Ausbildung dienten. Auch als außergewöhnliche Belastung könnten die Ausgaben nicht eingestuft werden – schließlich sei der Ausbildungsunterhalt (und damit auch Studiengebühren) kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand.
Praxistipp: Ob dieses Urteil Bestand hat, dürfte erst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigen. Denn das Finanzgericht Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Mit Blick auf die wachsende Zahl privat finanzierter Hochschulen hielt der Senat eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Sonderausgabenabzugs von Studiengebühren für angezeigt.
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