Lohnsteuer-Ermäßigung: Startschuss für Freibeträge 2017

Jeder Arbeitnehmer zahlt schon während des Jahres Steuern: Je nach Steuerklasse überweist der Chef unterschiedlich hohe Lohnsteuerbeträge an das zuständige Finanzamt. Wer absehbar mit höheren Werbungskosten oder Sonderausgaben rechnet, kann sich mit Freibeträgen die Steuererstattung im Voraus sichern. Nun hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2017 begonnen.

Wer Ausgaben für den Job hat, muss nicht bis zur Steuererklärung warten, um eine Erstattung vom Finanzamt zu erhalten. Mit einem Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber diese Kosten bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Wer beispielsweise einen weiten Weg zur Arbeit hat, kann sich die Entfernungspauschale für die Fahrt von der Wohnung zum Job als Freibetrag eintragen lassen. Aber auch hohe Fortbildungskosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Beiträge zu Berufsverbänden können in der Summe einen hohen Werbungskostenabzug ergeben.

Voraussetzung: Ausgaben müssen höher als die Werbungskostenpauschale sein

Allerdings müssen die Ausgaben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, der zurzeit bei 1.000 Euro liegt. Denn diese Werbungskostenpauschale bekommt jeder, auch wenn er gar keine Aufwendungen für seinen Beruf hat. Außerdem gewährt das Finanzamt einen Freibetrag grundsätzlich nur dann, wenn sich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf insgesamt mehr als 600 Euro belaufen. Achtung: Machen Sie allein Werbungskosten in Ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung geltend, bekommen Sie damit nur dann einen Freibetrag, wenn die Aufwendungen die Summe von 1.600 Euro übersteigen. Paxis-Tipp: 

Auch für andere steuerlich relevante Positionen – zum Beispiel bei Verlusten aus der Vermietung einer Immobilie – können Sie sich einen Freibetrag eintragen lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen – seit Oktober nimmt die Finanzverwaltung die neuen Anträge für 2017 an.

Freibeträge müssen nur noch alle zwei Jahre neu beantragt werden

Bisher mussten Freibeträge für den Lohnsteuerabzug jährlich neu beantragt werden. Das hat sich im vergangenen Jahr geändert: Lohnsteuer-Ermäßigungen haben seitdem eine zweijährige Gültigkeit. Freibeträge, die jetzt neu eingetragen werden, gelten also mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 bis Ende 2018. Es ist aber auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu bekommen.

Die zweijährige Gültigkeit soll zukünftig auch für das Faktorverfahren für Ehepartner gelten

Eigentlich sollte mit der zweijährigen Gültigkeit der Freibeträge auch eingeführt werden, dass das Faktorverfahren für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner künftig zwei Jahre gilt. Bei dieser Steuerklassenkombination errechnet das Finanzamt einen Faktor: Dieser wird auf der Basis der voraussichtlichen Jahresgehälter, der sich daraus ergebenden Einkommensteuerlast und dem Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV ermittelt. Der Arbeitgeber nutzt diesen Faktor, um den tatsächlichen monatlichen Lohnsteuerabzug für die Ehepartner zu berechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die längere Gültigkeit des Faktorverfahrens sind bereits gegeben. Allein bei der Technik hapert es bislang noch.

Praxis-Tipp: Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen

Wer sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben – damit das Finanzamt überprüfen kann, ob der Freibetrag auch tatsächlich berechtigt war. Wurden durch einen Freibetrag zu viel Steuern gespart, müssen diese später nachbezahlt werden. Aus diesem Grund sollten Steuerpflichtige vorsorgen – und sich das Geld, das sie während des Jahres netto mehr erhalten, für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Vermietung: Keine Steuervorteile bei Sanierungsstau