Finanzverwaltung schafft Klarheit bei Pauschalbesteuerung
Geschenke erhalten die Freundschaft – und auch so manche Geschäftsbeziehung. Es ist inzwischen durchaus üblich, dass Unternehmen das Verhältnis zu Geschäftsfreunden oder Mitarbeitern aufbessern wollen, indem sie ihnen beispielsweise Eintrittskarten oder ein elektronisches Gerät überreichen. Sachzuwendungen heißt das im Finanzamts-Deutsch – und bislang waren solche Zuwendungen nicht ohne Haken und Ösen für den Beschenkten.
Denn diese Zuwendungen sind steuerlich betrachtet für den Empfänger eine Einnahme – also etwas, was versteuert werden muss. Da man als Beschenkter nicht unbedingt sofort daran denkt, den Gegenwert einer solchen Zuwendung zu versteuern, gibt es die Möglichkeit, dass die andere Seite dies pauschal übernimmt. Ein Beispiel: Lädt ein Unternehmer einen Geschäftspartner zu einem Wochenendtrip ein, ist der Gegenwert der Reise zu versteuern. Dies kann der Unternehmer pauschal übernehmen – nach einer entsprechenden Vorschrift im § 37b des Einkommensteuergesetzes. Demnach kann der Unternehmer den Wert seines Geschenks pauschal mit 30 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag abgleichen. Und der Geschäftspartner muss in einem solchen Fall nichts anderes tun als die Reise zu genießen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs reagiert, in denen entschieden worden war, dass nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sind, pauschaliert werden können. Die Finanzverwaltung hat daher die bisherige Praxis mit Blick auf die Gerichtsurteile aktualisiert (Schreiben vom 19. Mai 2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001). Zunächst einmal stellt das Schreiben klar, dass Geschenke oder Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder geschuldeten Arbeitslohn überreicht werden. Das bedeutet wiederum, dass Geschenke im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses nicht unter die Pauschalierungsvorschrift fallen.
Zudem sind von der Vorschrift nur solche Zuwendungen betroffen, die betrieblich veranlasst sind. Die Regelung begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Der Schenkende hat außerdem ein Wahlrecht, das er auch im laufenden Jahr – spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres – treffen kann. Die Entscheidung, die pauschalisierende Vorschrift anzuwenden, kann allerdings nicht zurückgenommen werden.
Reisen, Incentives, Nutzungsüberlassungen – bei Zuwendungen an Dritte kann man regelmäßig davon ausgehen, dass es sich um Geschenke handelt. Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass oder Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von 10 Euro sind dagegen nicht von der Vorschrift betroffen. Das Gleiche gilt für die Bewirtung von Geschäftsfreunden – es sei denn, sie ist Teil einer Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung, zum Beispiel ein Golfturnier oder ein Segeltörn.
Bei Arbeitnehmern muss außerdem differenziert werden, ob gegebenenfalls andere steuerliche Regelungen greifen – etwa die Vorschrift über Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden oder steuerfreie Sachbezüge. Letztgenannte sind bis zu einer Summe von 44 Euro pro Monat steuerlich begünstigt.
Praxistipp: Persönliche Aufmerksamkeiten sind kein Arbeitslohn
Übrigens: Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen – zum Beispiel zum Geburtstag oder zur bestandenen Prüfung – zählen nicht zum Arbeitslohn. Solche Geschenke können bis zu einem Betrag von 60 Euro steuerfrei überreicht werden. Die beiden Freigrenzen für den monatlichen Sachbezug und persönliche Aufmerksamkeiten können Arbeitgeber nebeneinander gewähren. Wird allerdings die Freigrenze überschritten, so gehen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ab dem ersten Cent verloren.
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