Arbeitszimmer: Jeder Lebensgefährte kann Kosten steuerlich geltend machen
Der BFH hat entschiedenen, dass ein Zimmer von mehreren Steuerpflichtigen als Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann (BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI 86/13). Allerdings muss jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitszimmer erfüllen.
Praxis-Hinweis: Werbungskostenabzug für gemeinsam lebende Lebensgefährten und Mieter
Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit der ebenfalls am 15.12.2016 ergangenen Entscheidung zu dem Aktenzeichen VI R 53/12. In beiden Urteilen wird betont, dass ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen steuermindernd geltend gemacht werden kann, allerdings muss jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Diese Möglichkeit einer mehrfachen Geltendmachung stellt eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung des BFH dar. In der Entscheidung zum Aktenzeichen VI 86/13 streicht der BFH heraus, dass diese Möglichkeit
- nicht nur bei Eheleuten und Eigentümern gilt,
- sondern auch bei gemeinsam lebenden Lebensgefährten sowie Mietern.
Insofern ergänzen sich die Entscheidungen. Allerdings sind in allen Fällen die Erfordernisse für die Anerkennung als Arbeitszimmer zu beachten.
So muss das genutzte Zimmer insbesondere
- der einzige zur Verfügung stehende Arbeitsplatz sein und
- ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegen.
Der Steuerpflichtige muss den Nachweis hierfür erbringen. Es liegt also an ihm, die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Aufwendungen ergeben, vorzulegen.
Lebensgefährten teilen ein Arbeitszimmer in der Mietwohnung
Der Kläger war Mitarbeiter eines Landkreises und erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Neben seiner eigentlichen Tätigkeit nahm er Aufgaben im Bereitschaftsdienst des Landkreises für physisch Kranke wahr, hierfür erhielt er Überstundenvergütung und Reisekostenerstattung. Er wohnte mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er sich das einzige in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer teilte. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.250 EUR für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten nicht an. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg, so dass der Kläger die Revision zum BFH erhob.
1.250 EUR, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Der BFH erklärte die Revision für zulässig und begründet. Allerdings verwies er den Fall zur erneuten Entscheidung zurück an das Niedersächsische Finanzgericht. Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dürften Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 EUR steuermindernd abgezogen werden. Hier stehe fest, dass das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin genutzte Zimmer als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sei. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, könne auch jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dies gelte auch für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Mithin könne der Höchstbetrag von 1.250 EUR von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfülle. Allerdings müsse das Finanzgericht klären, welche Arbeiten der Kläger im Zusammenhang mit seinem Bereitschaftsdienst in dem Zimmer verrichtet habe. Insofern könne der BFH den Fall nicht endgültig entscheiden.
Arbeitszimmer - mehrere Personen können Kosten steuerlich geltend machen
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6.4178
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
5.528
-
Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen – Lebensgefährte kein Grund für Kürzung
4.337
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
3.310
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
3.175
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
3.1409
-
Verjährung von Forderungen 2023: 3-Jahresfrist im Blick behalten
2.868
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.793
-
Warum Kinder schnell entscheiden sollten, wenn es um das Elternhaus geht
2.789
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.654
-
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
03.09.2024
-
Vorteile der E-Rechnung: Wie Unternehmen profitieren
29.08.2024
-
Aufteilungsgebot bei Beherbergung - Parkplätze
22.08.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
20.08.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
20.08.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
20.08.2024
-
Mythen rund um Firmenkreditkarten – Was Unternehmen jetzt wissen sollten
30.07.2024
-
Tatsächliche kürzere Nutzungsdauer für Afa ermitteln
29.07.2024
-
Ausgaben für Präimplantationsdiagnostik sind außergewöhnliche Belastung
23.07.2024
-
Widerruf einer Vollmacht erst bei Kenntnis des Finanzamts wirksam
17.07.2024
ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegen."
Stimmt das wirklich? Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Arbeit bildet, ist doch ersteres eben nicht mehr relevant? Dann kann auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
"Dies entspricht der gesetzlichen Regelung zum Arbeitszimmer. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird ein Arbeitszimmer nur unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt. Hiernach ist zu prüfen, ob für die betriebliche oder berufliche Nutzung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls dies der Fall ist scheidet der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten aus. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, liegt aber der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen nicht im Arbeitszimmer werden Kosten bis EUR 1.250 anerkannt. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt dort, sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig (vgl.Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 762)."
Viele Grüße Sabine Veith