Aktuelle Entwicklungen beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen haben konkretisiert wann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Nachfolgend sind alle wichtigen Entwicklungen hinsichtlich des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers zusammengefasst.

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers konkretisiert

Verschiedene Urteile haben in der letzten Zeit konkretisiert, wann ein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist. Ausgangspunkt ist hierbei die Definition des BFH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BFH, Urteil v. 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, S. 139), die seitdem immer wieder zitiert wird.  Ein häusliches Arbeitszimmer ist hiernach ein Raum,

  • der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist,
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder –organisatorischer Arbeiten dient und
  • ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Hierbei hat der BFH auch ausgeführt, dass eine untergeordnete private Nutzung, die unter 10 % liegt, unschädlich ist (BFH, Urteil v. 27.7.2015, GrS 1/14, BStBl. II 2016, S. 265; BFH, Urteil v. 22.3.2016, VIII R 24/12, BStBl. II 2016, S. 884), damit von einer vorwiegend betrieblichen oder beruflichen Nutzung des Raumes gesprochen werden kann. Letztlich ist deshalb darauf zu achten, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist, um den Status als Arbeitszimmer nicht zu gefährden (BFH, Urteil v. 8.3.2017, IX R 52/14, BFH/NV 2017, S. 1017).

Es liegt auf der Hand, dass bei der vom BFH gefundenen Definition des häuslichen Arbeitszimmers neue Abgrenzungsfragen auftreten.

Unstrittig dürfte hierbei noch sein, dass es unerheblich, ob der Raum im Dachgeschoss oder Keller liegt (BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 3/12, BStBl. II 2015, S. 382). Achtung: in einem solchen Fall gilt allerdings, dass es bei der Berechnung der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche einige Besonderheiten zu beachten gilt, die entsprechenden Bestimmungen finden sich der Zweiten BerechnungsVO oder der WohnflächenVO (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019​​​​​​​​​​​​​​  a.a.O. Rz. 6a).

Kritisch wird es aber immer dann, wenn das Arbeitszimmer eng mit dem privat genutzten Teil einer Wohnung verbunden ist. So hat der BFH entschieden, dass eine Arbeitsecke nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden kann (BFH, Urteil v. 17.2.2016, X R 32/11, BStBl. II 2016, S. 708). Gleichfalls zu beachten gilt es, dass Kosten für solche Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt werden, nicht anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zählen (BFH, Urteil v. 17.2.2016, X R 26/13, BStBl. II 2016, S. 611). Entschieden hat der BFH allerdings, dass ein Raum, in dem ein Telearbeitsplatz eingerichtet ist und der grundsätzlichen den Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer gerecht wird, regelmäßig als ein solches anzuerkennen ist (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 40/12, BStBl. II 2014, S. 568). Angesichts der Zunahme von Heimarbeitsplätzen ist dies zu begrüßen. Zu prüfen bleibt in diesen Fällen allerdings stets, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.  Mit Urteil vom 22.3.2016 (Aktenzeichen VIII R 10/12, BStBl. II 2016, S. 881) hat der BFH allerdings auch entschieden, dass im Fall eines Arbeitsbereiches, der allein durch ein Side-board vom Wohnbereich abgeteilt ist, auch dann kein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, wenn dieser Bereich büromäßig eingerichtet ist.

Mit Entscheidung vom 9.5.2017 (VIII R 15/15, BStBl. II 2017, S. 956) urteilte der BFH, dass der Höchstbetrag für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers von einem Steuerpflichtigen nur einmal in Abzug gebracht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn er im betreffenden Jahr mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Wohnorten unterhalten hat. Die Entscheidung ist für betroffene Steuerpflichtige als misslich anzusehen, sie ist aber wohl aufgrund der Gesetzesformulierung zutreffend. Nicht entschieden ist damit allerdings der Fall, in denen die Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Betätigung darstellen. Grundsätzlich erscheint in diesen Fällen die Möglichkeit einer Absetzbarkeit von mehreren Arbeitszimmern durchaus möglich, doch dürfte dann die Frage durch das Finanzamt aufgeworfen werden, ob ein Steuerpflichtiger mehrere Mittelpunkte seiner Tätigkeit haben kann.

 

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