Tz. 214

§ 267a HGB setzt die Micro-Richtlinie der EU in deutsches Recht um.[323] Dadurch sollen besonders kleine Kapitalgesellschaften von den komplizierten und umfangreichen Vorgaben der §§ 264 ff. HGB entlastet werden, auch wenn sie schon bisher immerhin die Vorteile der Rechnungslegung für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen konnten (zu den Erleichterungen und Befreiungen siehe § 267 HGB, vgl. Tz. 185). Gläubiger, Kreditgeber, Geschäftspartner und Gesellschafter sind aufgrund der geringen Größe zumeist nicht auf besonders detaillierte Angaben angewiesen.[324]

 

Tz. 215

Weil aber von den drei Kriterien zwei überschritten sein müssen, sind auch hier Gestaltungen möglich, die zur extremen Überschreitung eines Kriteriums bei Unterbietung der anderen beiden Kriterien führen können. Der extremste Fall dürfte bei einer Holdinggesellschaft liegen, die ggf. durch den Ausweis der Anschaffungskosten für die Beteiligung an ihren Tochtergesellschaften eine extrem hohe Bilanzsumme ausweisen muss. Es existieren keine Arbeitnehmer und Dividenden sind keine Umsatzerlöse.[325] § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB schließt diesen Fall nun aber aus.

[323] Richtlinie 2012/6/EU v. 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG, ABl. 2012, L 81, 3.
[324] Skeptisch allerdings Suchan, in: MüKo-BilR, § 267a HGB Rn. 1.
[325] Siehe nur Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 5; ausführlich Berndt/Gutsche, in: KK-RechnR, § 275 HGB Rn. 133 ff.

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