Tz. 185
Das Bilanzrecht ist auf große Kapitalgesellschaften ausgerichtet. Für kleine Kapitalgesellschaften sind Befreiungen und Erleichterungen vorgesehen. Da sind:
- § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB: Der Lagebericht muss nicht aufgestellt werden; Verlängerung der Aufstellungsfrist auf 6 Monate, soweit dies ordnungsgemäßem Geschäftsgang entspricht.
- § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB: Entbehrlichkeit der arabischen Zahlen aus dem Gliederungsschema von § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.
- § 274a HGB: Befreiung von der Aufstellung eines Anlagengitters (§ 268 Abs. 2 HGB); Befreiung von der Pflicht zur Erläuterung künftig entstehender Forderungen und künftig entstehender Verbindlichkeiten größeren Umfangs (§ 268 Abs. 4 Satz 2; § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB); Befreiung von der gesonderten Ausweis- und Erläuterungspflicht eines aktivischen RAP bei § 250 Abs. 3 HGB; Befreiung von der Abgrenzung latenter Steuern (§ 274 HGB).
- § 276 Satz 1 HGB: Zusammenfassung von § 275 Abs. 2 Nr. 1–5 bzw. Abs. 3 Nr. 1–3 und Nr. 6 HGB zum Posten "Rohergebnis".
- § 276 Satz 2 HGB: Befreiung von der Pflicht, außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen und solche, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, zu erläutern (§ 277 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 HGB).
- § 288 Abs. 1 HGB: Entbehrlichkeit vieler Angabepflichten im Anhang (§ 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2–8a, Nr. 9a, 9b, Nr. 12, 17, 19, 21, 22, 29 HGB).
- § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB: Keine Pflicht zur Abschlussprüfung.
- § 326 Abs. 1 HGB: Offenlegung ausschließlich von Bilanz und Anhang. Zudem sind die Angaben im Anhang entbehrlich, die die GuV betreffen.
- § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HGB: Herabsetzung eines bereits angedrohten Ordnungsgeldes auf 1.000 EUR bei Einreichung von Bilanz und GuV nach der 6-Wochenfrist.
- § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB: Entsprechende Anwendung fast aller Erleichterungen und Befreiungen auch auf kleine Genossenschaften.
- § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG: Verlängerung der Feststellungsfrist auf 11 Monate.
- § 42 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GmbHG n. F.: Zwingender gesonderter Ausweis von Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern; Geltung von § 264c Abs. 5 HGB.
- § 160 Abs. 3 AktG n. F.: Kleinen Kapitalgesellschaften sind die Anhangangaben nach dieser Vorschrift fast vollständig erlassen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen