Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 267a wurde im Zuge des sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) erstmalig in das deutsche Handelsrecht aufgenommen. Besagte (Definitions-)Norm ergänzt die drei bis dato schon existenten Größenkategorien ("klein", "mittelgroß" und "groß") des § 267 insoweit, als es sich bei dem mit dieser Gesetzesnovellierung neu implementierten UN-Typus um eine Unterkategorie der Größenklasse der "kleinen" KapG handelt. Die Gesellschaften eben jener Kategorie werden als Kleinst-KapG bezeichnet und dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen – diverse Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten vernachlässigen.

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Mit Einfügung des § 267a wurde die Anfang des Jahres 2012 verabschiedete Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) umgesetzt, womit den nationalen Gesetzgebern gestattet wurde, bestimmte Kleinst-UN zu entlasten. Formuliertes Ziel des MicroBilG war es, die Vorgaben für die RL für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a organisiert sind, maßvoll abzuschwächen, ohne dabei die berechtigten Informationsinteressen zurückzustellen (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 12f.; fernerhin und dies zugleich kritisch reflektierend Zwirner/Froschhammer, StuB 2013, S. 83 (88f.)).

 

Rn. 2a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Zuletzt wurde § 267a im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) geändert. U.a. wurden eG, die ihrerseits die Merkmale für Kleinst-KapG nach § 267a Abs. 1 erfüllen (sog. Kleinstgenossenschaften), gemäß § 336 Abs. 2 Satz 3 neu in den Anwendungsbereich aufgenommen. Dagegen sind bestimmte KapG ebenso wie auch denen qua § 264a gleichgestellte PersG nunmehr explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 267a, Rn. 7). Die Schwellenwerte für Kleinst-KapG sind allerdings – entgegen der übrigen Größenklassen i. S. d. § 267 – mit dem BilRUG nicht angehoben worden.

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