Tz. 97

§ 330 Abs. 1 HGB enthält eine allgemeiner Verordnungsermächtigung für geschäftszweigbezogene Formblätter und andere Vorschriften betreffend Kapitalgesellschaften. Dabei geht es herkömmlich vor allem um Kreditinstitute, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen. Rechtsverordnungen gibt es u. a. zur Rechnungslegung von Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV, vgl. Tz. 99) und von Versicherungsunternehmen (RechVersV, vgl. Tz. 100), über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen sowie weitere Verordnungen betreffend Wohnungsunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.[99]

[99] Fundstellen bei Förschle/Lawall, in: BeckBilKo, § 330 HGB Rn. 20.

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