Rz. 85

Nach § 298 Abs. 1 HGB sind neben den HGB-Vorschriften im Konzernabschluss auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend zu berücksichtigen, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses diesbzgl. keine Abweichung erfordert. Geschäftszweigspezifische Vorschriften, die auch beim Konzernabschluss zu beachten sind, betreffen insb. die Formblattverordnungen. Hierunter fallen u. a.

 

Rz. 86

Geschäftszweigspezifische Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften dürfen grds. im Konzernabschluss beibehalten werden. Diese Möglichkeit wird für die Bilanzierung in § 300 Abs. 2 Satz 3 HGB und für die Bewertung in § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB explizit vorgesehen, wobei auf die Anwendung dieser Ausnahmen im Konzernanhang gesondert hinzuweisen ist.[2]

 

Rz. 87

Grds. hat sich die Gliederung der Konzernbilanz und Konzern-GuV nach dem Geschäftszweig auszurichten, der aus Konzernsicht die größte Bedeutung hat. Hierbei handelt es sich nicht zwingend um den Geschäftszweig des MU. Ist der Konzernabschluss nach den Formblattvorschriften gegliedert, sind ggf. Posten für nicht dem Geschäftszweig angehörende TU unter Berücksichtigung von § 265 Abs. 4 HGB zu ergänzen. Für inländische Unt geltende geschäftszweigspezifische Vorschriften sind auch von den in den Konzernabschluss einbezogenen ausländischen Ges. zu berücksichtigen, da eine geschäftszweigspezifische Bilanzgliederung nicht vom Sitz des einbezogenen Unt beeinflusst werden sollte.[3]

[1] S. hierzu detaillierter § 330 Rz 11 f.
[2] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 70, Stand: 9/2021; Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 298 HGB Rz 40.
[3] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 92 f.

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