Tz. 99
Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gilt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV).[100] Für Banken gilt auf der Grundlage von § 29 Abs. 4 KWG die Prüfungsberichts-Verordnung (PrüfbV).[101] Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist auf der Grundlage von § 36 WpHG die Verordnung über die Prüfung von Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen ergangen.[102]
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