Tz. 100
Abs. 3–5 enthalten die Verordnungsermächtigung für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Auf dieser Grundlage erging die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV).[103] Bislang wurde von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht.
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