a) Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

 

Tz. 31

Die Vorschrift des § 325 HGB schließt an §§ 13d13f HGB und speziell § 13e HGB an. Abs. 1 Satz 1 verlangt bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat die Offenlegung bzw. Hinterlegung (vgl. § 326 Abs. 2 HGB) der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.[52] Die Unterlagen sind nach Abs. 1 Satz 2 und 3 grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, können die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 in englischer Sprache oder nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 in einer vom Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift, das heißt in der Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, oder, wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 von einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift eingereicht werden. Mit der letztgenannten Bestimmung werden die Prüfungsaufgaben des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers spürbar erleichtert, denn es braucht damit, wenn eine Beglaubigung der fremdsprachigen Unterlagen nicht vorliegt, nur noch geprüft zu werden, ob ein Wirtschaftsprüfer die Unterlagen bescheinigt und mit einem entsprechenden Vermerk versehen hat.[53]

[52] Liebscher/Scharff, NJW 2006, 3745.
[53] Begr. RegE EHUG, BT-Drucks. 16/960, 49.

b) Zweigniederlassungen bestimmter Branchen

 

Tz. 32

Für Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. v. § 340 HGB oder Versicherungsunternehmen i. S. v. § 341 HGB gilt gem. § 325a Abs. 2 HGB nicht § 325 a HGB, sondern das jeweilige Sonderrecht, nämlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute § 340 l HGB und für Versicherungsunternehmen § 341 l.

c) Niederlassungen von Kleinstkapitalgesellschaften

 

Tz. 33

Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB brauchen die Unterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB nicht im elektronischen Bundesanzeiger bekanntmachen zu lassen.[54] Vielmehr genügt es, dass sie die Unterlagen bei dessen Betreiber lediglich hinterlegen (vgl. § 326 Abs. 2 HGB, vgl. Tz. 44). Das gilt nach Abs. 1 auch für die Offenlegungspflicht von Zweigniederlassungen. Über die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaften entscheidet gem. Abs. 3 das Recht der Hauptniederlassung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat. Konnte die Kleinstkapitalgesellschaft die Rechnungslegungsunterlagen demnach an ihrem Hauptsitz durch Hinterlegung veröffentlichen, gilt das auch für die deutsche Zweigniederlassung. Anderenfalls müssen die Unterlagen von der Zweigniederlassung im Bundesanzeiger gem. § 325 Abs. 2 HGB bekannt gemacht werden lassen. Nach Abs. 1 Satz 1 gilt das Recht der Hauptniederlassung für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung der Rechnungslegung der Hauptniederlassung. Das gilt auch für Erleichterungen bei der Rechnungslegung.

[54] Näher Küting/Eichenlaub, DStR 2012, 2615; Zwirner, BB 2012, 2231.

d) Rechtsfolgen bei Verstoß

 

Tz. 34

Wegen der Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus § 325a HGB kann auf die Kommentierung zu § 325 HGB verwiesen werden, vgl. Tz. 24. Das bei Verstößen gegen § 325 HGB gem. § 335 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 HGB einzuleitende Ordnungsgeldverfahren greift auch bei Verstößen gegen § 325a HGB (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB).

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