Tz. 24

Ein Unterlassen der Offenlegung oder eine sonstige Verletzung der Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB ist weder ein Grund zur Anfechtung des Jahresabschlusses noch ein Nichtigkeitsgrund.[41] Jedoch stellt der Verstoß gegen Form oder Inhalt der Pflicht nach § 325 HGB eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB dar. Vorgesehen ist danach ein Bußgeldverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz, § 334 Abs. 4 HGB. Täter kann der zur Offenlegung verpflichtete gesetzliche Vertreter, nicht indes ein Mitglied des Aufsichtsrats sein. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (§ 10 OWiG). Ferner sieht § 335 Abs. 1 HGB die Festsetzung von Ordnungsgeld vor. Danach ist gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die die Pflicht nach § 325 HGB und § 325a HGB an nicht befolgen, wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt der Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Dieses Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 HGB wurde vom Gesetzgeber im Jahre 2013 neu geordnet (größenabhängige Staffelung des festzusetzenden Ordnungsgeldes, Neufassung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Neusystematisierung der Verfahrensregeln).[42] Den Mitgliedern des Vertretungsorgans droht bei pflichtwidrigem Unterlassen ein deliktischer Schadensersatzanspruch seitens der Gläubiger. Die Gesellschafter haften gem. § 830 BGB u. U. als Mittäter oder Beteiligte.[43] Für Kreditinstitute (§ 340 l HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341o HGB) gelten Sonderbestimmungen.

[41] ADS, § 325 HGB Rn. 146.
[42] BGBl. 2013 I, 3746 und dazu Schülke, NZG 2013, 1375.
[43] ADS, § 325 HGB Rn. 153 ff.

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