Die geänderten Regelungen führen zu Folgeänderungen auch bei den Offenlegungsvorschriften. Zudem wird die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (bisher nur § 325a HGB Zweigniederlassungen) völlig neu geregelt durch die unterschiedlichen Anforderungen der CSRD an die Offenlegung. Es erfolgt eine Unterteilung in

  • Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (§ 328a HGB-E), was im Wesentlichen dem bisherigen § 325a HGB entspricht, nur soll der bisherige § 325a Abs. 2 HGB aus rechtssystematischen Gründen an das Ende der neuen Vorschrift gestellt werden und eine ergänzende Klarstellung dahin gehend erhalten, dass § 328a HGB-E nicht für Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 HGB gilt;
  • Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat (§ 328b HGB-E), die nach der CSRD in der Weise zu erfolgen hat, in der auch die Rechnungslegungsunterlagen offenzulegen sind. Daher wird eine Pflicht zur Offenlegung im Unternehmensregister in deutscher Sprache vorgesehen. Die Offenlegung hat dadurch zu erfolgen, dass der Nachhaltigkeitsbericht und die ggf. erforderlichen Erklärungen in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt ein Jahr ab Ende des Berichtszeitraums. Nach Einstellung sind die Unterlagen gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich.

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