Tz. 290

Die außerhalb des HGB geregelten rechtsformspezifischen Jahresabschlussvorschriften (vgl. Kapitel 1 Tz. 71 ff.) sind auch auf den Konzernabschluss anzuwenden. Ggf. sind sie aus Sicht des Konzernrechts zu interpretieren.[412] Für AG, SE, und KGaA sind dies insbesondere:

Für die GmbH sind dies insbesondere:

[412] Ausführlich Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 114 ff.; Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 298 HGB Rn. 80 ff.

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