Tz. 71

An erster Stelle ist hier das Publizitätsgesetz zu nennen. Das Publizitätsgesetz regelt die Offenlegung des Jahresabschlusses von Unternehmensträgern, die nicht schon zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind.[108] Dazu gehören insbesondere Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Sie sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.[109] Der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes wird nach § 1 Abs. 1 PublG erreicht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der drei folgenden Betriebsgrößen-Merkmale erfüllt sind:

  • Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse von mehr als 130 Mio. EUR
  • mehr als 5.000 Arbeitnehmer

Damit beläuft sich der Schwellenwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.

[108] Kommentierung bei ADS, Teilband 4, 917 ff. mit Ergänzungsband zur 6. Aufl., 363 ff.; Kirsch, in: Bonner HdR, Band 3; Ischebeck/Nissen-Schmidt, in: Küting/Weber, HdR, Band 4.
[109] Dazu Merkt, Unternehmenspublizität, 100 f., 374 f.; Goerdeler, Probleme des Publizitätsgesetzes, in: Festschrift für Heinz Kaufmann, Köln 1972, 169.

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