Tz. 71
An erster Stelle ist hier das Publizitätsgesetz zu nennen. Das Publizitätsgesetz regelt die Offenlegung des Jahresabschlusses von Unternehmensträgern, die nicht schon zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind.[108] Dazu gehören insbesondere Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Sie sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.[109] Der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes wird nach § 1 Abs. 1 PublG erreicht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der drei folgenden Betriebsgrößen-Merkmale erfüllt sind:
- Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. EUR
- Umsatzerlöse von mehr als 130 Mio. EUR
- mehr als 5.000 Arbeitnehmer
Damit beläuft sich der Schwellenwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.
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