Rz. 78

Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb. Vorschriften aus dem AktG oder dem GmbHG von einem einbezogenen Unt für den Jahresabschluss zu beachten sind, gelten diese somit grds. auch für den Konzernabschluss. Der Gesetzgeber beschränkt sich nicht auf das MU betreffende Angaben, sondern schließt alle einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB ein. Rechtsformspezifische Vorschriften für einbezogene ausländische Unt sind nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 79

Für die Rechtsform der AG oder KGaA sind insb. folgende Vorschriften zu beachten:

  • § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG Verwendung des Jahresüberschusses: EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des Anlage- und Umlaufvermögens, der in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt wurde;
  • § 150 AktG Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage: Bildung und Auflösung der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage;
  • § 152 AktG Vorschriften zur Bilanz: gesonderter Ausweis des auf jede Aktiengattung entfallenden Betrags des Grundkapitals, Vermerk des bedingten Kapitals mit dem Nennbetrag, Gesamtstimmzahl aller Mehrstimmrechtsaktien und der übrigen Aktien, Angabe zur Kapitalrücklage und zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklage;
  • § 158 AktG Vorschriften zur GuV: Überleitung vom Jahresergebnis zum Bilanzergebnis, Ausweis eines vertraglich zu leistenden Ausgleichs für außenstehende Gesellschafter;
  • § 160 AktG Vorschriften zum Anhang: Angaben über Vorratsaktien, eigene Anteile, Aktien jeder Gattung, genehmigtes Kapital, Wandelschuldverschreibungen und vergleichbare Wertpapiere, Genussrechte, Besserungsscheine und ähnliche Rechte, wechselseitige Beteiligungen, Bestehen einer Beteiligung an der bilanzierten AG nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG bzw. nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 WpHG;
  • § 161 AktG Erklärung zum Corporate Governance Kodex: Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Kodex;
  • § 232 AktG Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten: erfolgswirksame Einstellung in die Kapitalrücklage der zu hoch angenommenen Verluste bei vereinfachter Kapitalherabsetzung;
  • § 240 AktG Ausweis der Kapitalherabsetzung: Ausweis eines Ertrags aus der Kapitalherabsetzung und einer Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung einschl. zusätzlicher Anhangangaben;
  • § 261 AktG Entscheidung über den Ertrag aufgrund höherer Bewertung: Ausweis eines Ertrags aufgrund höherer Bewertung als Folge einer Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258ff. AktG) einschl. zusätzlicher Anhangangaben;
  • § 286 AktG Jahresabschluss. Lagebericht: gesonderter Ausweis von Kapitalanteilen persönlich haftender Gesellschafter bei KGaA sowie gesonderter Ausweis von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter und diesen nahestehenden Personen bei diesen Ges.[1]
 

Rz. 80

Für die Rechtsform der GmbH sind insb. folgende Vorschriften zu beachten:

  • § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG Ergebnisverwendung: EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des Anlage- und Umlaufvermögens, der in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt wurde;
  • § 42 GmbHG Bilanz: gesonderter Ausweis von "Eingeforderten Nachschüssen" unter den Forderungen und des entsprechenden Betrags unter der "Kapitalrücklage" sowie gesonderter Ausweis von bzw. Anhangangaben über Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern;
  • §§ 58a58c GmbHG Einstellung von aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträgen: Einstellung von aus einer vereinfachten Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträgen in die Kapitalrücklage.[2]
 

Rz. 81

Für KapCoGes ergeben sich aus § 264c HGB rechtsformspezifische Vorschriften insb. in Bezug auf den gesonderten Ausweis von bestimmten Posten. Diese Vorschriften sind entsprechend auch auf die Konzernbilanz eines MU in der Form einer KapCoGes anzuwenden.[3]

 

Rz. 82

Rechtsformspezifische Vorschriften sind nicht zu beachten, sofern die Eigenart des Konzernabschlusses eine Abweichung bedingt. Durch diese Einschränkung ist bei jeder Vorschrift i. E. zu prüfen, ob aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses die Einzelvorschrift anwendbar ist. Rechtsformspezifische Vorschriften sind im Gegensatz zu den (konzerneinheitlichen) Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gem. den §§ 300 und 308 HGB nicht auf die für das MU geltenden Vorschriften beschränkt.

 

Rz. 83

Die für die AG bzw. KGaA gem. § 158 Abs. 1 AktG zwingend vorgeschriebene Überleitung vom Jahresergebnis zum Bilanzergebnis (Gewinnverwendungsrechnung) scheint für den Konzernabschluss verzichtbar. Die Bedeutung von § 158 Abs. 1 AktG ergibt sich aus der Ausschüttungsbemessungsfunktion des Einzel-/Jahresabschlusses, welche der Konzernabschluss nicht hat.[4]

 

Rz. 84

Aus § 42 Abs. 3 GmbHG ergibt si...

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