Tz. 195
Eine Öffnung dieser restriktiven Trennung zwischen Anhang und Lagebericht von Seiten der IFRS-Vorschriften bietet IFRS 7. B6. Zwar besteht für die Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten keine Verweismöglichkeit aus dem Lagebericht in den Anhang. Umgekehrt ermöglicht IFRS 7.B6 jedoch die Angabe der risikobezogenen Informationen zu Finanzinstrumenten außerhalb des Anhangs, sofern der Anhang einen entsprechenden Querverweis auf die alternative Verlautbarung – hier den Lagebericht – enthält. In diesem Fall ist die Vollständigkeit des IFRS-Anhangs nicht beeinträchtigt.
Tz. 196
Nach IFRS 7.31 ff. sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken zu machen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben. Die geforderten Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten beziehen auch deren Steuerung ein. Als berichtspflichtige Risiken definiert IFRS 7 insbesondere Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisiken. Allerdings ist dies ausdrücklich nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.
Tz. 197
Im Hinblick auf die für jede Art von Risiko erforderlichen Angaben unterscheidet IFRS 7 zwischen qualitativen (IFRS 7.33) und quantitativen Angaben (IFRS 7.34–.42). Nach IFRS 7.32A dienen die qualitativen Angaben der Ergänzung der quantitativen Angaben zu den Risiken. Dadurch soll zum einen das Zusammenspiel quantitativer und qualitativer Angabepflichten betont, zum anderen dem Berichtsadressaten ein ganzheitliches Bild von Art und Umfang der Risiken vermittelt werden.
Tz. 198
Qualitative, d. h. verbale Angaben, sind nach IFRS 7.33 zu machen zu
- Risikoumfang und -ursache,
- Risikomanagementzielen, -richtlinien und -prozessen,
- angewandten Methoden zur Risikobewertung sowie
- Änderungen in Bezug auf die geforderten Angaben gegenüber dem Vorjahr.
Tz. 199
Bei der Festlegung der quantitativen Berichtspflichten bringt das IASB in IFRS 7.34a ausdrücklich den Management Approach zu Anwendung. Dies bedeutet, dass sich die externe Berichterstattung an den unternehmensinternen Entscheidungs- und Berichtsstrukturen orientiert. Grundsätzlich wohnen dem Management Approach zwei Aspekte inne. Dies ist zum einen die Vermittlung der Sichtweise der Unternehmensleitung, zum anderen aber auch die Verwendung unternehmensintern für Steuerungszwecke genutzter Daten im Rahmen der externen Rechnungslegung. Dies wird in IFRS 7.34a dahingehend konkretisiert, dass die Angabepflichten aus den Informationen zu speisen sind, die intern an das Management in Schlüsselpositionen (vgl. Kapitel 12 Tz. 100 ff.) berichtet werden. Damit unterscheidet sich die personelle Bezugnahme bei der Ausgestaltung des Management Approach im Rahmen der Berichterstattung zu Risiken aus Finanzinstrumenten nach IFRS 7 von der bei der Ausgestaltung der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 (vgl. Kapitel 11 Tz. 106 ff.). Während nach IFRS 8 die interne Berichterstattung an den Hauptentscheidungsträger (Chief Operating Decision Maker) die externen Berichtspflichten bestimmt, sind es nach IFRS 7 die an das Management in Schlüsselpositionen berichteten Daten. Der Kreis der Personen des Managements in Schlüsselposition wird regelmäßig weiter gefasst als der des Chief Operating Decision Maker. Dies liegt darin begründet, dass das Management in Schlüsselpositionen gem. IAS 24 (vgl. Kapitel 12 Tz. 100 ff.) formal nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane begrenzt ist. Vielmehr können dem Management in Schlüsselpositionen all diejenigen Personen angehören, die definitionsgemäß für die Planung, Leitung und Überwachung von Unternehmensaktivitäten verantwortlich und auch dazu befugt sind.
Tz. 200
Zudem setzt IFRS 7 den Management Approach in sachlicher Hinsicht nicht konsequent um. Stattdessen formuliert IFRS 7.34b einen Katalog berichtspflichtiger Mindestangaben, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Angabepflichten nach IFRS 7.34a – entsprechend den Daten des internen Managementberichtssystems – gemacht werden.
Tz. 201
Nach IFRS 7.34c sind quantitative Angaben außerdem zu Risikokonzentrationen zu machen, sofern diese nicht bereits aus den Angaben ersichtlich sind, die gemäß IFRS 7.34a und IFRS 7.34b zu machen sind.
Tz. 202
Mit IFRS 7.35 fügt das IASB schließlich eine "fall back"-Regelung ein. So sind für den Fall, dass die gemäß dem Management Approach auf Basis des internen Managementberichterstattungssystems ermittelten quantitativen Risikodaten nicht repräsentativ sind, zusätzlich Angaben zu machen, die diesen Mangel beheben. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Adressat selbst dann die für die Risikosituation des Unternehmens repräsentativen Informationen erhält, wenn diese vom internen Berichtssystem nicht zur Verfügung gestellt werden.
Tz. 203
Das (Kredit-)Ausfallrisiko definiert IFRS 7 als die Gefahr eines Zahlungsausfalls, die auf nicht vertragsgemäßes Verhalten eines Vertragspartners zurückzuführen ist (IFRS 7.Anhang A). Ein damit verbundener finanzieller Verlust tritt z. B. bei Wertminderung einer Forderung gegenüber einem Kunden ein. Um das Ausfallris...