Rz. 180

Über die Berichterstattung zu Finanzinstrumenten hinaus verlangt IFRS 7 weitere Angaben, die es dem Abschlussadressaten ermöglichen sollen die Art und den Umfang der aus den Finanzinstrumenten resultierenden Risiken zu beurteilen, denen das berichtende Unternehmen am Bilanzstichtag ausgesetzt war (IFRS 7.31). Die Berichterstattung erstreckt sich auf das Kredit-, Liquiditäts- und das Marktpreisrisiko, welches sich aus den Finanzinstrumenten ergibt (IFRS 7.32).

Die Risikoberichterstattung im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten unterscheidet qualitative und quantitative Angabepflichten:

 

Rz. 181

1.

Qualitative Angaben

Für jedes aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierende Risiko hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen offenzulegen,

  • ob und inwieweit das Unternehmen von den Risiken betroffen ist, und die Art und Weise, wie diese Risiken entstanden sind,
  • seine Zielsetzungen, Strategien und Verfahren in Bezug auf die Steuerung der Risiken und die zur Bemessung des Risikos eingesetzten Verfahren sowie
  • sämtliche diesbezüglichen Änderungen gegenüber der vorherigen Berichtsperiode (IFRS 7.33).
 

Rz. 182

2.

Quantitative Angaben

  • Allgemeine quantitative Angaben (IFRS 7.34 f.)

    Hierzu gehören vorwiegend Informationen über die Risikoberichterstattung. Diese stützen sich auf die Informationen, die dem Geschäftsführungsorgan und/oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Verfügung gestellt werden. Die Risikoberichterstattung richtet sich somit am Management Approach aus (vgl. Rz. 162).

  • Spezielle quantitative Angaben zu den einzelnen Risiken (IFRS 7.35A–7.42)

    Hervorzuheben ist insbesondere die Sensitivitätsrechnung, die für jede Kategorie des Marktpreisrisikos, dem das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, gefordert wird (IFRS 7.40 f.) und für die unterschiedliche Ausgestaltungen möglich sind.[1]

Idealtypisch sollen die qualitativen und die quantitativen Angaben zu den einzelnen mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken miteinander kombiniert dargestellt werden, damit sich die Abschlussleser ein Gesamtbild über Art und Ausmaß der aus den Finanzinstrumenten resultierenden Risiken machen können.[2]

[1] Vgl. hierzu ausführlich Kuhn/Paa, DB 2005, S. 1981 sowie Pohle/Lalik/Becker, in Thiele/v. Keitz/Brücks, IFR 7, Stand: 7/2021, Rz. 311 ff.
[2] Vgl. IFRS 7.32A.

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