Rn. 117

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Eine vorzeitige Auflösung einer Bewertungseinheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, da eine Bewertungseinheit grds. bis zum Erreichen des Sicherungszwecks durchzuhalten ist (zu weiteren Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 217ff., 382ff.). Sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung in wirtschaftlich begründeten Fällen gegeben, kann die Bewertungseinheit nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.

Zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit erfolgt letztmals eine Bilanzierung nach den Regeln von § 254. In der Folge finden für Zwecke des Ansatzes ebenso wie der Bewertung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument die allg. Bilanzierungsvorschriften Anwendung.

Bei Beendigung durch gleichzeitiges Beenden von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 374ff.

Zur Behandlung von Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung des Sicherungsinstruments und Weiterführung des Grundgeschäfts vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 389ff.

Zum Kontrahieren eines Anschlusssicherungsgeschäfts (sog. Roll-over-Sicherungen) vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 392f.

Zur Bilanzierung im Falle eines insolventen Kontrahenten vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 395.

 

Rn. 118–149

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

vorläufig frei

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