Rn. 217

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Bilanzierung einer Bewertungseinheit setzt nach § 254 Satz 1 Halbsatz 1 voraus, dass zum einen eine Sicherungsabsicht besteht und zum anderen davon ausgegangen werden kann, dass diese bis zur zeitlichen Erreichung des Sicherungszwecks (d. h. bis zum Eintritt und damit Ausgleich oder Wegfall des abzusichernden Risikos) beibehalten wird. Dies wird auch als Durchhalteabsicht und Durchhaltewahrscheinlichkeit bezeichnet. Dies verlangt der Grundsatz der (zeitlichen) Bewertungsstetigkeit (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 47).

 

Rn. 218

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Bewertungseinheit entfaltet keine Rückwirkung, sondern wirkt vom Zeitpunkt der nachweislichen Begründung – so der Gesetzgeber – in die Zukunft (vgl. BMJ (2007), S. 118). Es ist nicht zulässig, bilanzielle Bewertungseinheiten nachträglich zur Steuerung des Jahresergebnisses zu konstruieren (sog. retrospektives Bilanzmanagement; vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 192, 354ff.).

An den Nachweis der Durchhalteabsicht und -wahrscheinlichkeit bzw. -fähigkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn es bspw. in vergangenen Berichtsperioden (wiederholt) zu vorzeitigen Beendigungen der bilanziellen Sicherungsbeziehungen gekommen ist (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 201).

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