Rn. 392

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Anschlusssicherungsinstrumente werden bspw. dann getätigt, wenn ein langfristiges Grundgeschäft (z. B. Forderung in Fremdwährung mit einer Laufzeit von zwei Jahren) mit hintereinander geschalteten Sicherungsinstrumenten (z. B. kurzfristige Devisentermingeschäfte mit einer Laufzeit von jeweils drei Monaten) gesichert wird. Ein weiteres Beispiel ist die Absicherung einer langfristigen festverzinslichen Forderung mittels kurzlaufenden Zins-Futures. Bei Beendigung des einzelnen Sicherungsinstruments fallen Ausgleichszahlungen bzw. Abrechnungsbeträge an.

Durch den Abschluss des Anschlusssicherungsinstruments wird die Bewertungseinheit beibehalten. Löst die Abwicklung eines (vorhergehenden) Sicherungsinstruments Zahlungen aus, werden diese ohne Unterbrechung – soweit sie auf das gesicherte Risiko entfallen – erfolgsneutral gehalten (vgl. ebenso Hennrichs, WPg 2010, S. 1185 (1189), Absicherung einer Auslandsbeteiligung).

 

Rn. 393

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird unmittelbar nach Auslaufen eines Sicherungsinstruments nahtlos ein weiteres Sicherungsinstrument kontrahiert, sind diese Ausgleichszahlungen mithin nicht sofort erfolgswirksam zu erfassen (entsprechend IDW BFA 2 (1993), dortiger Abschn. D). Die Ausgleichszahlungen stellen vielmehr AK für die Anschlusssicherung dar (vgl. ebenso Hennrichs, WPg 2010, S. 1185 (1189), m. w. N.). Die Anschlusssicherung muss selbstverständlich wiederum sämtliche Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten erfüllen.

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