Rn. 21

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 261 Abs. 1 Satz 5 AktG sind bei den einzelnen Posten der Jahresbilanz die Unterschiedsbeträge zu vermerken, um die aufgrund von Satz 1f. Aktivposten zu einem höheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag angesetzt worden sind. Unterschiedsbeträge i. d. S. sind die sich aus der Sonderprüfung ergebende Werterhöhung (bzw. für Passivposten die Ermäßigung des Betrags), bereits berichtigt um die Korrekturen aus Abs. 1 Satz 2 (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 14). Der Vermerk ("davon"-Vermerk; vgl. etwa § 265 Abs. 3; dazu auch BeckOK-HGB (2021), § 265, Rn. 9; HdR-E, HGB § 265, Rn. 44ff.) kann in Form eines Klammerzusatzes oder einer Fußnote erfolgen, muss aber jedenfalls Bestandteil der Bilanz sein, so dass eine Angabe im Anhang grds. nicht ausreichend ist (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 6). Eine Ausnahme hiervon soll allerdings dann gelten, wenn die Zusammenfassung von Posten nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 erfolgt ist und demzufolge die in Betracht kommenden Posten im Anhang angegeben sind (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 16).

 

Rn. 22

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die in § 261 Abs. 1 Satz 5 AktG vermerkte Summe der Unterschiedsbeträge ist letztlich als "Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung" gesondert auszuweisen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 6 AktG). Auszuweisen ist der Bruttoertrag, so dass KSt nicht abzusetzen ist (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 7; ferner HdR-E, AktG § 261, Rn. 26). Als Posten des EK ist er in der Bilanz hinter dem "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" (§ 266 Abs. 3 A. V.) auszuweisen. Wird die Bilanz nach § 268 unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so ist der "Ertrag" im Anschluss an den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 18) zu zeigen.

 

Rn. 23

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ebenso zu verfahren ist mit dem Ausweis in der GuV. Soweit hier jedoch die Darstellung der Gewinnverwendung aufgrund von § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. dazu HdR-E, AktG § 158, Rn. 26) in den Anhang verlagert werden kann, gilt dies entsprechend für die Darstellung des "Ertrags". Dabei ist es unzulässig, den Sonderposten mit anderen Posten zusammenzufassen, da der Wortlaut des Abs. 1 Satz 6 ("gesondert auszuweisen") für eine solche Zusammenfassung keinen Raum lässt (vgl. so auch ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 18; Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 7; KK-AktG (2017), § 261, Rn. 19; MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 14; a. A. Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (471)).

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