Rn. 26

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG lässt die Möglichkeit zu, die Angaben nach § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG wahlweise in der GuV oder im Anhang zu machen. Bei der Darstellung im Anhang sind die verlangten Posten dabei ebenso ausführlich aufzuführen wie in der GuV, insbesondere ist auch hierbei in der Gliederung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG zu arbeiten und aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2) der Gliederung der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" voranzustellen, um eine in sich geschlossene Rechnung zu erhalten (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 29; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 43). Das Wahlrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden, Angaben teilweise in der GuV und teilweise im Anhang zu machen, ist unzulässig (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 7).

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