Rn. 25

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Wurde gegen die abschließende Feststellung des Sonderprüfers nach § 260 AktG der Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Gericht gestellt und hat das Gericht abschließend festgestellt, dass Posten unterbewertet sind, gelten nach § 261 Abs. 2 Satz 1 (2. Halbsatz) AktG die Regeln des Abs. 1 sinngemäß. Es kann somit auf die obigen Ausführungen (vgl. HdR-E, AktG § 261, Rn. 3ff.) verwiesen werden. An die Stelle des auf den Ablauf der Frist des § 260 Abs. 1 AktG folgenden JA tritt der erste JA nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; im Übrigen schreibt § 261 Abs. 2 Satz 2 AktG die Bezeichnung "Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß gerichtlicher Entscheidung" zwingend vor, so dass insofern nur die Bezeichnung anzupassen ist.

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