Rn. 33
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die im Folgenden erläuterten Inhalte des § 319a (a. F.) werden so dargestellt, als ob § 319a (a. F.) noch Bestandteil des HGB wäre. Hintergrund ist der in Art. 86 Abs. 1 EGHGB geregelte Übergangszeitraum: Letztmals ist § 319a (a. F.) nämlich auf alle gesetzlichen AP für vor dem 01.01.2022 beginnende GJ noch anzuwenden. Dies bedeutet, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf dem Kalenderjahr entsprechende GJ 2021 weiterhin gültig sind bzw. bei vom Kalenderjahr abweichenden GJ sogar noch weit in das Jahr 2022 hineinwirken können. Je nach Abschlussstichtag kann es somit sein, dass Prüfungsdurchführungen im Jahr 2023 noch unter der Ägide des § 319a (a. F.) zu erfolgen haben (hat ein betroffenes UN bspw. sein GJ vom 01.12.2021 bis 30.11.2022, so greift § 319a (a. F.) noch für diese Prüfung, welche regelmäßig noch im Kalenderjahr 2023 andauern wird).
Für PIE sieht § 319a (a. F.) besondere Ausschlussgründe vor. Dabei handelt es sich konkret um:
- Erbringung von bestimmten Steuerberatungsleistungen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ((a. F.); vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 34ff.),
- Erbringung von bestimmten Bewertungsleistungen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ((a. F.); vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 47ff.),
- Ausschlussgründe für UN, bei denen der WP bestimmte Positionen inne hat, nach § 319a Abs. 1 Satz 2 (a. F.) i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ((letzter Teilsatz); vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 50),
- Ausschlussgründe bei Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 319a Abs. 1 Satz 2 (a. F.) i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 51),
- Ausschlussgründe bei Prüfungsgesellschaften nach § 319a Abs. 1 Satz 2 (a. F.) i. V. m. § 319 Abs. 4 (vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 52f.),
- Sozietätsklausel nach § 319a Abs. 1 Satz 3 ((a. F.); vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 54f.) und
- Ausschlussgründe bei der Prüfung von KA nach § 319a Abs. 2 ((a. F.); vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 60ff.).
Die einzelnen Ausschlussgründe werden nachfolgend ausführlich erläutert. Früher, d. h. vor Inkrafttreten der auf EU-Ebene verabschiedeten Novellierungen, beinhaltete § 319a Abs. 1 (a. F.) noch Regelungen zum Ausschluss bei Umsatzabhängigkeit (vgl. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (a. F.)) sowie zur internen Rotation (vgl. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (a. F.)). Diese Vorschriften wurden bereits durch das AReG ersatzlos gestrichen und finden sich seither an anderer Stelle: sie sind schon unmittelbar in der AP-VO geregelt (vgl. HdR-E, HGB § 319a HGB, Rn. 16ff.).
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