Rn. 50

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit dem Verweis auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (letzter Teilsatz) in § 319a Abs. 1 Satz 2 (a. F.) überträgt der Gesetzgeber die Ausschlussgründe des § 319a Abs. 1 Satz 1 (a. F.) auf den Fall, dass diese Tatbestände von UN verwirklicht werden, bei denen der WP eine bestimmte Position oder Funktion innehat (vgl. Bonner-HdR (2015), § 319a, Rn. 46ff.). Konkret heißt dies, dass sowohl die betreffenden Steuerberatungs- als auch Bewertungsleistungen nicht nur durch den WP selbst nicht zulässig sind, sondern dieses Verbot übertragen wird auf UN, bei denen der WP gleichzeitig auch gesetzlicher Vertreter, AN, AR-Mitglied oder Gesellschafter mit mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, eine Umgehung der Ausschlussregelungen durch die Auslagerung unzulässiger Tätigkeiten auf bestimmte andere Gesellschaften zu verhindern. Sofern der WP also eine derartige Verbindung zu einem UN hat, das für die von diesem WP zu prüfende PIE die genannten Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen erbringt, führt dies zum Ausschluss des WP, d. h. er darf diese AP nicht durchführen.

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